Rz. 9

Der Verzichtende kann bei einem Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben werden soll, ebenso vertreten werden wie beim Abschluss des Erbverzichtsvertrages und bei sonstigen Rechtsgeschäften unter Lebenden.

Zu beachten ist, dass die reine Aufhebung für den Verzichtenden rechtlich vorteilhaft ist. Handelt der gesetzliche Vertreter für ein geschäftsunfähiges Kind, bedarf er nicht der Zustimmung des Familiengerichts. Der Vertrag kann auch von dem gesetzlichen Vertreter oder einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen selbst geschlossen werden, weil er für den Minderjährigen rechtlich vorteilhaft ist (§ 107 BGB). Dies gilt jedenfalls, wenn keine Abfindung zurückgezahlt werden muss.

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