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Sinn des Erb- und Pflichtteilsverzichtes ist es, dem Erblasser seine vollständige Testierfreiheit wiederzugeben. Wenn Abkömmlinge des Verzichtenden weiter erb- und pflichtteilsberechtigt sein würden, könnte dieses Ziel nicht sicher erreicht werden. Abkömmlinge können erst später geboren werden oder deren Verzicht kann bei Minderjährigkeit problematisch sein. Außerdem würde unter Umständen der verzichtende Stamm bevorzugt, wenn eine Abfindung gezahlt wird.

Dieser Eingriff in das selbstständige Erbrecht eines Dritten wurde unabhängig davon zugelassen, ob eine Abfindung gezahlt wird oder nicht.

Der Verzicht gilt auch für Abkömmlinge, die erst später hinzutreten. Der Ausschluss der Abkömmlinge tritt auch dann ein, wenn der Verzichtende vor dem Erblasser stirbt.

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