Rz. 8

Im Zweifel gilt der Verzicht auch für die Abkömmlinge des Verzichtenden. Etwas anderes muss in dem Verzicht ausdrücklich vereinbart werden. Im Zweifel ist von der Erstreckung gem. § 2349 BGB auszugehen.[4] Trotzdem ist es sinnvoll, in einem Verzicht klarzustellen, dass dieser "für mich und meine Abkömmlinge" gilt, um jegliche Zweifel zu beseitigen und auch durch die mit dem Hinweis verbundene Aufklärung Unstimmigkeiten und Anfechtungsbegehren vorzubeugen.

[4] OLG Koblenz – 10 U 150/11, BeckRS 2012, 9031.

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