Rz. 11

Für Urkunden seit dem 1.8.2013[19] richtet sich der zugrunde zu legende Wert gem. § 102 Abs. 4, 1 GNotKG nach dem Wert des Erb- oder Pflichtteils gemessen am Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung. Die Diskussion um Auf- oder Abschläge ist damit erledigt.[20]

Nach KV Nr. 21100 GNotKG[21] beträgt der Gebührensatz 2,0 und die Gebühr mindestens 120 EUR.[22]

 

Beispiel

Der Mandant muss mit folgenden Kosten rechnen:

Bei einem Geschäftswert von 25.000 EUR kommen zu den (2 x 99 EUR =) 198 EUR noch die Pauschalen (Dokumentenpauschale nach KV Nr. 32001 GNotKG; Auslagenpauschale Post und Telekommunikation KV Nr. 32005 GNotKG) und die Umsatzsteuer (KV Nr. 32014 GNotKG) hinzu. Bei einem Geschäftswert von 50.000 EUR ergeben sich (ohne die Pauschalen, mit der Umsatzsteuer) Notarkosten von 330 EUR, bei einem Geschäftswert von 100.000 EUR sind es 492 EUR und bei 500.000 EUR sind es 1.870 EUR.

[19] Für die Rechtslage bis zum 31.7.2013 vgl. die Vorauflage.
[20] Bormann, ZEV 2013, 425, 427; Diehn, DNotZ 2013, 406, 433; abweichend allerdings LG Amberg – 31 T 249/18, MittBayNot 2019, 79 (m. zutreffend abl. Anm. Sikora).
[21] Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2).
[22] Diehn, DNotZ 2013, 406, 431.

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