Rz. 3

§ 2348 BGB wird von der zutreffenden h.M. auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft analog angewandt. Das Problem stellt sich, seitdem von der ganz h.M. der Erbverzicht als abstrakt vom schuldrechtlichen Geschäft gesehen wird[1] und diese die Formbedürftigkeit des Kausalgeschäfts bejaht. Sie kann sich dabei zwar nicht auf eine Entscheidung des BGH berufen, der diese Frage bislang offengelassen hat,[2] aber sie stützt sich auf eine Entscheidung des KG.[3]

[1] Keller, ZEV 2005, 229, 230.
[2] BGHZ 37, 319, 328; BGH NJW 1996, 1062, 1064.
[3] KG OLGZ 1974, 263, 265 = MDR 1974, 76; ebenso: LG Bonn ZEV 1999, 356.

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