Rz. 61
Es war heftig umstritten, ob ein geschäftsfähiger Sozialleistungsempfänger einen wirksamen Pflichtteilsverzicht erklären könne, der sich im Ergebnis zu Lasten des Sozialleistungsträgers auswirkt. Dieser kann bei einem wirksamen Verzicht den Pflichtteilsanspruch nicht auf sich überleiten. Die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit nach § 138 BGB wurden – zum Teil mit ähnlichen Überlegungen wie zum so genannten "Behindertentestament" – vom BGH abgelehnt.[93] Es handelt sich schließlich um kein "Vermögen", sondern lediglich um eine "Chance".[94] Zugreifen kann der Sozialhilfeträger ggf. auf eine Abfindung für einen Verzicht.[95]
Rz. 62
Sowohl ein Erb- als auch ein Pflichtteilsverzicht kann während eines Insolvenzverfahrens und auch in der Wohlverhaltensperiode geschlossen und nicht gem. §§ 129 ff. InsO angefochten werden und ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder Sittenwidrigkeit gem. §§ 134, 138 BGB unwirksam.[96] Wenn gem. § 83 Abs. 1 InsO schon das Recht zur Ausschlagung einer bereits angefallenen Erbschaft dem Erben (Schuldner) verbleibt, muss dies erst recht für eine noch nicht entstandene Rechtsposition gelten. Allerdings ist ein Pflichtteilsverzicht mangels Wertzuwachses auf Seiten des Annehmenden keine entgeltliche Leistung gem. § 4 AnfG.[97]
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