Rz. 61

Es war heftig umstritten, ob ein geschäftsfähiger Sozialleistungsempfänger einen wirksamen Pflichtteilsverzicht erklären könne, der sich im Ergebnis zu Lasten des Sozialleistungsträgers auswirkt. Dieser kann bei einem wirksamen Verzicht den Pflichtteilsanspruch nicht auf sich überleiten. Die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit nach § 138 BGB wurden – zum Teil mit ähnlichen Überlegungen wie zum so genannten "Behindertentestament" – vom BGH abgelehnt.[93] Es handelt sich schließlich um kein "Vermögen", sondern lediglich um eine "Chance".[94] Zugreifen kann der Sozialhilfeträger ggf. auf eine Abfindung für einen Verzicht.[95]

 

Rz. 62

Sowohl ein Erb- als auch ein Pflichtteilsverzicht kann während eines Insolvenzverfahrens und auch in der Wohlverhaltensperiode geschlossen und nicht gem. §§ 129 ff. InsO angefochten werden und ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder Sittenwidrigkeit gem. §§ 134, 138 BGB unwirksam.[96] Wenn gem. § 83 Abs. 1 InsO schon das Recht zur Ausschlagung einer bereits angefallenen Erbschaft dem Erben (Schuldner) verbleibt, muss dies erst recht für eine noch nicht entstandene Rechtsposition gelten. Allerdings ist ein Pflichtteilsverzicht mangels Wertzuwachses auf Seiten des Annehmenden keine entgeltliche Leistung gem. § 4 AnfG.[97]

[93] BGHZ 188, 96; instruktiv: Wendt, ErbR 2012, 66, 72–77; vgl. auch Pflieger, MittBayNot 2018, 196, 199; Armbrüster, ZErb 2013, 77; Keim, RNotZ 2013, 411; Inkmann, Die Sittenwidrigkeit von Pflichtteilsverzichten, S. 225–299; krit. aber LSG Bayern – L 8 SO 146/15 B ER, ZEV 2016, 43.
[94] Freiherr, ErbR 2016, 250, 253.
[95] LSG Hamburg v. 21.8.2014 – L 4 AS 97/13, zit. nach Doering-Striening, ErbR 2016, 10, 16 f. m. weit. Erläuterungen.
[96] Kiesgen, RNotZ 2018, 429, 440 f.; vgl. zudem BGH ZEV 2013, 266, 268 Rn 18.
[97] BGHZ 131, 383 = NJW 1991, 1610; dem folgend: FG Nürnberg – 5 K 239/16, BeckRS 2018, 24693 Rn 57.

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