Rz. 66

Verhandlungen über eine Abfindung können für den Rechtsanwalt schwierig sein. Wird der potentielle Erblasser vertreten, kann schlicht ohne weitere Begründung eine feste Summe angeboten werden. Der kundige oder anwaltlich vertretene Gegner wird sich aber regelmäßig nur bei Offenlegung des Einkommens und des Vermögens des Erblassers auf Verhandlungen einlassen. Unter Umständen kann der den Verzichtenden vertretende Rechtsanwalt Schätzungen des Mandanten zugrunde legen und einen "Unsicherheitsaufschlag" verlangen.

 

Rz. 67

Bei offenen Gesprächen kann das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Verzichts für die Abfindungsberechnung zugrunde gelegt und der Wert des Pflichtteilsanspruchs zu diesem Zeitpunkt als Abfindung vereinbart werden.

 

Rz. 68

Denkbar ist es aber für beide Seiten auch, auf Unwägbarkeiten hinzuweisen. Für eine niedrigere Abfindung würde bspw. sprechen, dass der Erblasser zu Lebzeiten noch viel Geld verbrauchen kann, entweder für Luxusausgaben oder für die Pflege im Alter, und durch Eheschließung sowie Adoption noch Personen hinzutreten können, welche die Erb- und Pflichtteilsquote senken würden. Für eine höhere Abfindung spricht es bspw., wenn aufgrund hohen Einkommens auch bei Pflegebedürftigkeit keine Minderung, sondern eher ein Anwachsen des Vermögens anzunehmen oder ein vorheriger Wegfall des quotenmindernden Ehegatten wahrscheinlich ist.

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