Rz. 43

Die Beseitigung des Erbverzichts ist auf verschiedene Arten denkbar. Ihnen gemein ist, dass eine Beseitigung zumindest des abstrakten Verfügungsgeschäfts bei einem Erbverzicht nach dem Erbfall nicht oder nur in Ausnahmefällen möglich ist. Dies gebietet die Rechtssicherheit, denn der Erbverzicht wirkt direkt auf die Erbfolge oder -quoten. Zur einvernehmlichen Aufhebung vgl. § 2351 BGB. Bei Neuverheiratung von Ehegatten, die zum Ende der ersten Ehe auf den Pflichtteil verzichtet hatten, ist grundsätzlich nicht von einer Wirkung des Verzichts auch für die neue Ehe auszugehen.[53]

[53] OLG Düsseldorf NZFam 2017, 476.

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