Rz. 64
Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach eingetretenem Erbfall ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ausdrücklich steuerfrei.[100]
Dagegen gilt die Abfindung für einen Erbverzicht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG als Schenkung. Zahlt ein Dritter die Abfindung, ist dies ebenfalls steuerpflichtig. Die Steuerklasse bestimmt sich – inzwischen[101] – auch nach dem Verhältnis des Verzichtenden zum Zahlenden.[102] Ein steuerbares Einkommen bildet eine Entschädigung aber nicht, auch wenn sie in Raten (ohne Zinsen) gezahlt wird.[103]
Erhält der Verzichtende keine Abfindung, ist dies keine steuerpflichtige Schenkung zugunsten des Erblassers.[104]
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