Rz. 64

Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach eingetretenem Erbfall ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ausdrücklich steuerfrei.[100]

Dagegen gilt die Abfindung für einen Erbverzicht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG als Schenkung. Zahlt ein Dritter die Abfindung, ist dies ebenfalls steuerpflichtig. Die Steuerklasse bestimmt sich – inzwischen[101] – auch nach dem Verhältnis des Verzichtenden zum Zahlenden.[102] Ein steuerbares Einkommen bildet eine Entschädigung aber nicht, auch wenn sie in Raten (ohne Zinsen) gezahlt wird.[103]

Erhält der Verzichtende keine Abfindung, ist dies keine steuerpflichtige Schenkung zugunsten des Erblassers.[104]

[100] Meincke, ZEV 2000, 214.
[101] Überholt: BFH ZEV 2013, 523.
[103] BFH ZErb 2013, 99; BFH 26.3.2013 – VIII B 157/12, zit. nach juris; FG Berlin-Brandenburg – 3 K 31 89/17, DStRE 2018, 906 (Revision eingelegt BFH – VIII R 22/17); vgl. Krumm, ErbR 2012, 139.
[104] Crezelius, ZErb 2002, 142, 145.

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