Rz. 39

Leistungsstörungen kommen hinsichtlich des kausalen Verpflichtungsgeschäfts in Betracht.

Verstirbt der Verzichtende vor dem potentiellen Erblasser, ändert das nichts an der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts. Dies ist ein Risiko des Geschäfts.[43]

Wurde das Verpflichtungsgeschäft wirksam abgeschlossen, und weigert sich der Verzichtende, die Verpflichtung zur Erklärung des Verzichts zu erfüllen, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Gem. § 894 ZPO ersetzt das rechtskräftige Urteil die Erklärung. Bei fruchtlosem Fristablauf nach Aufforderung zur Leistung der Abfindung kommt ein Rücktritt des Verzichtenden in Betracht.[44] War der Verzicht mit einer Bedingung an die Abfindungszahlung verbunden, ist er ohne diese nicht wirksam,[45] bei einem in einem Grundstücksübertragungsvertrag vorbehaltenen Rückabwicklungsanspruch entfällt der Verzicht bei dessen Ausübung.[46]

 

Rz. 40

Verstirbt ein Beteiligter vor der Abgabe der Verzichtserklärung, wird die Pflichterfüllung nach einer Meinung unmöglich, § 275 BGB, sodass der Verpflichtete von seiner Pflicht frei wird.[47] Eine geleistete Abfindung ist dann zurückzuzahlen. Diese Ansicht wird auch hier vertreten, denn das relevante Recht kann tatsächlich gar nicht mehr entstehen. Nach dem Erbfall liegt eine neue Situation vor. Nach einer anderen Meinung soll die Verpflichtung des Verzichtenden umgedeutet werden zu einer Pflicht, die Erbschaft auszuschlagen bzw. auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch zu verzichten.[48]

 

Rz. 41

Äußerst umstritten ist auch die Frage, was die Folge eines nichtigen Verpflichtungsvertrages beim gültigen Verfügungsgeschäft ist. Einerseits könnte nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB die erbrachte Leistung zurückzugewähren sein. Zu Lebzeiten des Erblassers könnte daher eine Aufhebung des Verzichts verlangt werden.[49] Andererseits spricht die fehlende Bereicherung des Verzichtenden, der nur über eine "Erbaussicht" verfügt, gegen die Anwendung des § 812 BGB. Dann kommt als Anspruchsgrundlage der Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.[50]

 

Rz. 42

Nach dem Tod des Erblassers ist jedenfalls eine Aufhebung des Erbverzichts nicht mehr möglich. Erwogen wird dann ein Anspruch des Verzichtenden auf Wertersatz[51] oder wiederum eine Lösung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.[52]

[43] Edenfeld, ZEV 1997, 134, 140.
[44] v. Proff zu Irnich, DNotZ 2017, 84, 100 f.
[45] Vgl. OLG Hamburg – 2 U 26/15, BeckRS 2018, 35328 (nachgehend zu einem anderen Aspekt: BGH – IX ZR 22/18, BeckRS 2018, 35327).
[47] Staudinger/Schotten, § 2346 Rn 170 m.w.N.; Edenfeld, ZEV 1997, 134, 140.
[48] Soergel/Damrau, § 2346 Rn 3.
[49] MüKo/Wegerhoff, § 2346 Rn 24 m.w.N.; Staudinger/Schotten, § 2346 Rn 183.
[50] Soergel/Damrau, § 2346 Rn 4; Palandt/Weidlich, § 2346 Rn 11.
[51] MüKo/Wegerhoff, § 2346 Rn 24.
[52] Soergel/Damrau, § 2346 Rn 4.

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