Rz. 11

Ein Erbverzicht kann unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung erklärt werden.[14] Nach inzwischen ganz h.M. muss die Bedingung auch nicht vor dem Erbfall eingetreten sein. Liegt der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung oder der Befristung nach dem Erbfall, ist der Verzichtende bis dahin Vorerbe, die ohne den Verzicht begünstigten Personen sind Nacherben.[15] Wenn eine aufschiebende Bedingung vorliegt, wird der Verzichtende Nacherbe, die ohne den Verzicht Begünstigten werden Vorerben (vgl. §§ 2104 f. BGB).

 

Rz. 12

Eine typische Bedingung ist es, dass von zwei Verzichten eines Kindes gegenüber beiden Elternteilen nur der Verzicht wirksam werden soll, der gegenüber dem erstversterbenden Elternteil erklärt wurde. Durch eine Bedingung können auch der abstrakte Erbverzicht und das kausale Geschäft (Abfindung) miteinander verknüpft werden. Mehrere Pflichtteilsberechtigte könnten den Verzicht auch zeitlich und örtlich unabhängig voneinander erklären mit der Bedingung, dass die jeweils anderen ebenfalls wirksam verzichten.

Die Wirksamkeit kann auch von der Zahlung der Abfindung abhängig gemacht werden.[16]

[15] Vgl. auch BayObLG NJW 1958, 344.
[16] Vgl. OLG Hamburg – 2 U 26/15, BeckRS 2018, 35328 (nachgehend zu einem anderen Aspekt: BGH – IX ZR 22/18, BeckRS 2018, 35327).

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