Rz. 11

Der Anspruch aus dem Vermächtnis oder der Pflichtteilsanspruch werden nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend beseitigt. Ist ein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt (§ 2190 BGB), erwirbt dieser das Recht, während beim Vorhandensein von Mitvermächtnisnehmern eine Anwachsung des Anspruchs (§ 2158 BGB) stattfindet. Ohne Ersatz- oder Mitvermächtnisnehmer erlischt der Vermächtnisanspruch.

 

Rz. 12

Durch die Unwürdigkeit eines Pflichtteilsberechtigten erhalten dessen Abkömmlinge, soweit diese mit dem Erblasser verwandt sind, wiederum ein Pflichtteilsrecht, weil der Unwürdige diese von ihrem Pflichtteil nicht mehr ausschließt (§ 2309 BGB). Die Einrede der Unwürdigkeit kann der Erbe aber auch noch nach Ablauf der Frist gem. § 2082 BGB geltend machen.[5] Für die Rückforderung bereits erfüllter Pflichtteilsansprüche gilt Bereicherungsrecht.

[5] MüKo/Helms, § 2345 Rn 5.

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