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Die Rückforderung des Pflichtteils und Vermächtnisses ist ausgeschlossen, wenn nicht innerhalb der Frist des § 2082 BGB die Anfechtung erklärt wurde. Die Anfechtungsfrist beginnt allerdings schon mit Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von den die Pflichtteils- oder Vermächtnisunwürdigkeit begründenden Umständen zu laufen. Auf die Beweisbarkeit kommt es hier, anders als bei der Erbunwürdigkeit, nicht an. Der Erbe ist aber auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist gem. § 2345 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2083 BGB berechtigt, die Erfüllung des Vermächtnisses oder des Pflichtteilsanspruchs[4] zu verweigern.

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