Rz. 13

Der Täter muss den Erblasser in einen dauerhaften Zustand versetzt haben, in dem diesem ein Testieren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zu seinem Tode nicht möglich war. In Betracht kommen vor allem Siechtum, Geisteskrankheit oder körperliche Verstümmelung. Es muss auf den Körper eingewirkt werden, denn "räumliche Beschränkungen" des Erblassers genügen nicht.[22] Der Vorsatz muss nicht die Unfähigkeit des Erblassers zum Testieren und auch nicht die Dauerhaftigkeit bis zum Tod umfassen, aber das Herbeiführen des Zustandes und seiner grundsätzlichen Dauerhaftigkeit.

 

Rz. 14

Durch die Neufassung des § 2233 BGB und Aufhebung des § 31 BeurkG wurde die verfassungswidrige[23] Beschränkung bestimmter geschäftsfähiger Mehrfachbehinderter in deren Testiermöglichkeit beseitigt, so dass ein Geschäftsfähiger fast immer auch testierfähig ist.

 

Rz. 15

Unbefriedigend ist, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift die Kindesmisshandlung durch einen Elternteil mit der Folge dauernder geistiger Behinderung nicht zur Erbunwürdigkeit führt, wenn das Kind vor dem Eintritt der potentiellen Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 1 BGB) verstirbt. Es genügt nach der geltenden Rechtslage nicht allein, dass eine solche Behinderung herbeigeführt wurde. Vielmehr muss das Kind erst das 16. Lebensjahr erreichen und wegen seiner geistigen Behinderung testierunfähig sein (§ 2229 Abs. 4 BGB). Erst dann tritt die Erbunwürdigkeit des Elternteils ein. Gegen dieses Ergebnis wurden verfassungsrechtliche Bedenken erhoben und vorgeschlagen, die Vorschrift auch dann analog anzuwenden, wenn der Erblasser zwar das 16. Lebensjahr nicht erlebt, bei Erreichen der Altersgrenze aber wegen der Misshandlung testierunfähig gewesen wäre.[24]

[23] Vgl. Rohlfing/Mittenzwei, FamRZ 2000, 654.
[24] DIV-Gutachten, ZfJ 1993, 538; entsprechend: Dauner-Lieb/Grziwotz/Herzog, § 2345 Rn 26.

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