Rz. 2

Wie bereits gesagt, kommt eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nur gegenüber Abkömmlingen des Erblassers in Betracht. Ob es sich um eheliche oder nicht eheliche[12] Abkömmlinge handelt, spielt ebenso wie der Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser keine Rolle.[13] Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann sich die Pflichtteilsbeschränkung über § 1513 Abs. 2 BGB auch auf den hieran bestehenden Anteil des Abkömmlings erstrecken. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Erblasser die Beschränkungen auch im Hinblick auf den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut anordnen.[14] Anstatt auf den Zeitpunkt des Erbfalls ist hier auf den Zeitpunkt der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft abzustellen.[15]

Eine Beschränkung des Pflichtteils der Eltern oder des Ehegatten wird von § 2338 BGB nicht ermöglicht;[16] insoweit beschränken sich die Restriktionsmöglichkeiten des Erblassers auf das Instrumentarium der §§ 2306, 2307 BGB mit der Folge, dass ein rechtlicher "Zwang" gegenüber den Pflichtteilsberechtigten nicht angeordnet werden kann.

[12] Hier kommt auch eine Beschränkung des Erbersatzanspruchs nach altem Recht in Betracht, vgl. BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 4; Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 6.
[13] Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 108; vgl. auch Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 4; BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 4.
[14] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 4.
[15] Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 46; BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 4.
[16] MüKo/Lange, § 2338 Rn 4; BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 6.

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