Rz. 2

Die Pflichtteilsentziehung ist ausschließlich durch Verfügung von Todes wegen möglich. Das Formerfordernis ist zwingend; eine Umgehung kommt nicht in Frage.[1] Allerdings existieren keine Beschränkungen auf bestimmte Testamentsformen.[2] Die Pflichtteilsentziehung kann daher auch in einem Nottestament gem. §§ 2249 ff. BGB angeordnet werden. Als Verfügung im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff. BGB, kommt der Entziehungsanordnung kein wechselbezüglicher Charakter zu, so dass sie auch nicht unter § 2271 BGB fällt,[3] sondern als einseitige Verfügung durch den Erblasser jederzeit widerrufen werden kann. Eine in wechselbezüglicher Weise angeordnete Erbeinsetzung Dritter bleibt aber auch nach dem einseitigen Widerruf der Pflichtteilsentziehung bestehen, wenn sie nicht gem. § 2071 BGB wirksam widerrufen wurde. Allenfalls kommt eine Anfechtung gem. § 2079 BGB in Betracht.[4] Auch bei Anordnung in einem Erbvertrag, § 2299 Abs. 1 BGB, hat die Entziehungsanordnung einseitigen Charakter; sie wird daher nicht von der vertragsmäßigen Bindungen erfasst.[5] War dennoch eine vertragsmäßige Bindung gewollt, kann die Anordnung aber in eine einseitige Verfügung umgedeutet werden.[6]

 

Rz. 3

Wenngleich die Pflichtteilsentziehung nicht unter Verwendung dieses Wortes angeordnet zu werden braucht, muss doch der Entziehungswille wenigstens schlüssig und unzweideutig aus der letztwilligen Verfügung hervorgehen.[7] Bei der Auslegung der konkreten Formulierungen sind alle Umstände einschließlich landsmannschaftlicher Eigenarten, Bildungsgrad und Diktion des Erblassers zu beachten.[8] Die im landläufigen Sinne als Enterbung bezeichnete Ausschließung von der gesetzlichen Erbfolge kann nicht ohne Weiteres als Anordnung einer Pflichtteilsentziehung verstanden werden. Enthält die letztwillige Verfügung aber dezidierte Angaben zu Gründen, auf die die "Enterbung" gestützt wird und stellen diese gleichzeitig Pflichtteilsentziehungsgründe i.S.v. § 2333 BGB dar, kann im Rahmen der Auslegung auch auf einen Willen des Erblassers zur Pflichtteilsentziehung geschlossen werden.[9] Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, wirken verbleibende Zweifel zugunsten des Pflichtteilsberechtigten; es ist dann anzunehmen, dass der Erblasser keine Pflichtteilsentziehung anordnen wollte.[10]

Die Person, der der Pflichtteil entzogen werden soll, muss wenigstens eindeutig individualisierbar sein; die ausdrückliche Nennung ihres Namens ist nicht erforderlich.[11] Soll mehreren Personen der Pflichtteil entzogen werden, z.B. allen Abkömmlingen, so genügt eine genaue Bezeichnung des Personenkreises,[12] wobei generalisierende Angaben nicht genügen.[13]

 

Rz. 4

Da die Entziehung im Zeitpunkt des Erbfalls rechtswirksam sein muss,[14] sind an sie sämtliche Anforderungen zu stellen, die ohnehin für die Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen gelten, insbesondere also die Form- und sonstigen Vorschriften der §§ 2229 ff. BGB.

 

Rz. 5

In aller Regel ist mit der Pflichtteilsentziehung – wenigstens konkludent – auch eine Enterbung gem. § 1938 BGB verbunden.[15] Diese hat auch dann Bestand, wenn die Pflichtteilsentziehung unwirksam ist.[16] Soweit die Pflichtteilsentziehung wegen Verzeihung, § 2337 BGB, hinfällig wird, stellt sich die Frage, ob dies auch für die Enterbungsverfügung gilt. Diese ist nach § 2085 BGB zu entscheiden;[17] i.d.R. wird sie unter diesen Voraussetzungen ebenfalls entfallen.[18]

Möglich ist auch eine nur teilweise Pflichtteilsentziehung oder eine anderweitige auf den Entziehungsgrund gestützte Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten.[19]

[1] OLG Nürnberg ErbR 2018, 280; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2336 Rn 2.
[2] Staudinger/Olshausen [2015], § 2336 Rn 1.
[3] MüKo/Lange, § 2336 Rn 1; Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 69; Soergel/Dieckmann, § 2336 Rn 2; Staudinger/Olshausen [2006], § 2336 Rn 1; Palandt/Weidlich, § 2336 Rn 1.
[4] MüKo/Lange, § 2336 Rn 1; Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 69; Soergel/Dieckmann, § 2336 Rn 2; Staudinger/Olshausen [2015], § 2336 Rn 1.
[5] BeckOGK/Rudy § 2336 Rn 7.
[6] BGH FamRZ 1961, 437; Soergel/Dieckmann, § 2336 Rn 2; MüKo/Lange, § 2336 Rn 1; Staudinger/Olshausen [2015], § 2336 Rn 4; Palandt/Weidlich, § 2336 Rn 1.
[7] Staudinger/Olshausen [2015], § 2336 Rn 2; Soergel/Dieckmann, § 2336 Rn 3; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2336 Rn 3; ausführl. Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 70.
[8] Vgl. Staudinger/Olshausen [2015], § 2336 Rn 2 mit den Formulierungsbeispielen: "soll keinen Pfennig erhalten, weil…"; "soll durch die Röhre schauen, weil…"; ebenso Soergel/Dieckmann, § 2336 Rn 3.
[9] Vg. OLG Hamm OLGZ 73, 83, 85 f. = FamRZ 1972, 660, 661 f.; OLG Düsseldorf ZEV 1995, 410 m. Anm. Reimann; OLG Köln ZEV 1996, 430; BayObLG ZEV 2000, 280, 281; BeckOGK/Rudy § 2336 Rn 11.
[10] MüKo/Lange, § 2336 Rn 2.
[11] Staudinger/Olshausen [2006], § 2336 Rn 2; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2336 Rn 20.
[...

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