Rz. 1

Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts, den Berechtigten eine bedarfsunabhängige Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers zu sichern, die der Dispositionsfreiheit des Erblassers entzogen sein soll,[1] sind die Anforderungen, die das Gesetz und die Rspr. an die Gründe einer Pflichtteilsentziehung stellen, sehr hoch.[2]

 

Rz. 2

Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[3] wurden die Pflichtteilsentziehungsgründe für alle betroffenen Pflichtteilsberechtigten vereinheitlicht. Die zuvor bestehende Differenzierung zwischen den Gründen für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings auf der einen Seite und für die Entziehung der Pflichtteile von Eltern bzw. Ehegatten/Lebenspartnern auf der anderen Seite ist hierdurch entfallen.[4] Für Erbfälle nach dem 31.12.2009 regelt Abs. 1 nun explizit die Gründe, die die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings rechtfertigen. Abs. 2 erklärt die in Abs. 1 genannten Pflichtteilsentziehungsgründe auch in Fällen der Entziehung des Eltern- bzw. Ehegattenpflichtteils für entsprechend anwendbar.[5]

 

Rz. 3

Der eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner ist in § 2333 BGB zwar nicht genannt. Er ist aber durch § 10 Abs. 6 S. 2 LPartG einem Ehegatten gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen Verfehlungen gegenüber dem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner des Erblassers die Pflichtteilsentziehung in der gleichen Weise wie die entsprechenden Verfehlungen gegenüber seinem Ehegatten.[6] Dementsprechend ist auch in Abs. 2 der Ehegatte gleichzeitig als Synonym für den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner anzusehen.

 

Rz. 4

Das Recht zur Pflichtteilsentziehung ist ein Gestaltungsrecht[7] höchstpersönlicher Natur.[8] Es muss gem. § 2336 Abs. 1 BGB durch letztwillige Verfügung ausgeübt werden.[9] Ein Verzicht auf dieses Gestaltungsrecht kommt nicht in Betracht, lediglich der Verlust durch Verzeihung (§ 2337 BGB).[10]

[2] Lange, ZErb 2008, 59, 63.
[3] BGBl I 2009, 3142 f.
[4] BeckOGK/Rudy, § 2333 Rn 5.
[5] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2333 Rn 7.
[6] Vgl. Kaiser, FPR 2005, 286, 289; Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 25; MüKo/Lange, § 2333 Rn 6; zweifelnd aber offenbar Grziwotz, DNotZ 2001, 280, 299.
[7] BeckOGK/Rudy, § 2333 Rn 9.
[8] MüKo/Lange, § 2333 Rn 6; Soergel/Dieckmann, § 2336 Rn 1.
[9] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2333 Rn 3.
[10] Die diesbezüglichen Anforderungen sind deutlich geringer als die an die Pflichtteilsentziehung, vgl. Lange, ZErb 2008, 59, 62 f.

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