Rz. 13

Soweit der Pflichtteilsanspruch erst nach Ausschlagung der Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses geltend gemacht werden kann (§§ 1371 Abs. 3, 2306 Abs. 1 S. 2, 2307 BGB), beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis der verjährungserheblichen Tatsachen und nicht erst mit der Ausschlagung zu laufen. Dies kann zur Folge haben, dass ein Pflichtteilsanspruch bereits verjährt ist, obwohl die Ausschlagungsfrist noch läuft bzw. noch gar nicht zu laufen begonnen hat.[28] Ein pflichtteilsberechtigter Nacherbe muss zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs die Nacherbschaft u.U. ausschlagen, bevor der Nacherbfall eingetreten ist.[29] Erhebt der Pflichtteilsberechtigte vor Ausschlagung, aber innerhalb der Verjährungsfrist Klage auf Zahlung des Pflichtteils, so wird die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs gehemmt, wenn er bis zur letzten mündlichen Verhandlung ausgeschlagen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt eigentlich abgelaufen ist.[30]

[29] RGZ 59, 341, 346.
[30] Pentz, NJW 1966, 1647; MüKo/Lange, § 2332 Rn 10.

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