Rz. 1

Für die Verjährung von Ansprüchen nach §§ 2303, 2325 BGB gelten seit der Erbrechtsreform im Jahr 2010 die Vorschriften über die Regelverjährung nach §§ 195,199 BGB. Folglich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Unabhängig von einer Kenntnis tritt Verjährung nach 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein, § 199 Abs. 3a, 4 BGB. Das gilt für die Verjährung des ordentlichen Pflichtteils, § 2303 BGB, des Pflichtteilsrestanspruchs, §§ 2305, 2307 Abs. 1 S. 2 BGB, des Vervollständigungsanspruchs, § 2316 Abs. 2 BGB, und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Erben, §§ 2325, 2326 BGB.

 

Rz. 2

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten gem. § 2329 BGB unterliegt nicht der Regelverjährung. § 2329 Abs. 1 enthält eine Sonderregelung. Hiernach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Beschenkten kenntnisunabhängig mit dem Erbfall zu laufen.

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