Rz. 6

Ein Antrag auf Stundung kann nur positiv beschieden werden, wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände unbillig hart treffen würde, Abs. 1 S. 1. Wann eine solche unbillige Härte vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Die "insbesondere"-Aufzählung im Gesetz kann nicht hierfür herangezogen werden. Die Aufzählung diente früher der Erläuterung des Begriffs der ungewöhnlichen Härte.[9] Beispielhaft aufgezählt sind die Aufgabe des Familienheims und die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes, das die wirtschaftliche Lebensgrundlage des pflichtteilsberechtigten Erben bildet.[10]

 

Rz. 7

Unter den Begriff des "Wirtschaftsgutes" i.S.d. Vorschrift fallen gewerbliche Unternehmungen, Mietshäuser, landwirtschaftliche Güter, Beteiligungen an Handelsgesellschaften etc.[11]

 

Rz. 8

Allein die Tatsache, dass Nachlassvermögen wegen der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zur Unzeit veräußert werden müsste, reicht für die Stundung des Anspruchs nicht aus.[12]

 

Rz. 9

Die Stundungsvoraussetzungen sind gleichfalls nicht erfüllt, wenn der Erbe Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Familienerbstücke veräußern muss, die zwar schon lange im Familienbesitz waren, die er aber nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage benötigt. Ein ungünstiger Aktienkurs stellt genauso wenig einen Stundungsgrund dar.[13] Nach der Rspr. des BGH soll bei Liquiditätsproblemen auf die Möglichkeit der Stundung zurückgegriffen werden können.[14]

[9] Vgl. Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, S. 90.
[10] Soergel/Dieckmann, § 2331a Rn 7.
[11] MüKo/Lange, § 2331a Rn 4.
[12] Vgl. BT-Drucks 5/2370, S. 99.
[13] Palandt/Weidlich, § 2331a Rn 2.

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