Rz. 3

Nach Abs. 1 S. 1 werden Zuwendungen aus dem Gesamtgut den Ehegatten jeweils hälftig zugeordnet. Diese Zuwendungen sind bei beiden Erbfällen zu berücksichtigen. Erfolgten Zuwendungen an die in Abs. 1 S. 2 bestimmten Personen, die nur mit einem Ehegatten in gerader Linie und ersten Grades verwandt sind, so gelten die Zuwendungen als von diesem Ehegatten gemacht und werden konsequenterweise nur bei seinem Erbfall berücksichtigt. Die Zuwendung nach Abs. 1 S. 2 gilt aber nur insoweit als von einem Ehegatten gemacht, als dessen Hälfte am Gesamtgut im Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft[3] ausreicht.

 

Rz. 4

Unter Bezugnahme auf die Bewertungszeitpunkte für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist für die Beurteilung des Umfangs der Zurechnung auf den Zeitpunkt der Schenkung abzustellen.[4] Das erscheint konsequent.

[3] RGZ 94, 262.
[4] Staudinger/Olshausen, § 2331 Rn 5.

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