Rz. 12

Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Beweislast dafür, dass es sich bei der Zuwendung um eine Schenkung handelte. Der Beschenkte muss beweisen, dass die ihm gegenüber erbrachte Zuwendung der Pflichtteilsergänzung nicht unterliegt,[26] weil es sich um eine Anstandsschenkung i.S.d. § 2330 BGB handelt.[27]

[26] Vgl. MüKo/Lange, § 2330 Rn 8; Soergel/Dieckmann, § 2330 Rn 8.
[27] Palandt/Weidlich, § 2330 Rn 1.

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