Rz. 20

Im Gegensatz zu § 2325 BGB ist der Anspruch nach § 2329 BGB nicht von vornherein auf Geldzahlung gerichtet, sondern auf "Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung". Die Bestimmung des Anspruchsinhalts ist schwierig. Nur dann, wenn der Erblasser Geld verschenkt hat, ist der Anspruch von vornherein auf Zahlung gerichtet.[39] Auf Zahlung geht der Anspruch auch dann, wenn das Geschenk nicht mehr vorhanden ist, der Entreicherungseinwand aber nicht erhoben werden kann, § 818 Abs. 2, 4, § 819 BGB.[40] Ansonsten kann der Berechtigte Duldung der Zwangsvollstreckung in das (Sach-)Geschenk i.H.d. fehlenden Betrags verlangen, analog §§ 1973 Abs. 2 S. 1, 1990 Abs. 1 und 2 BGB.[41] Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen eines Anspruchs nach Abs. 1 BGB auch dann in den von dem Erblasser verschenkten Miteigentumsanteil an einem Grundstück vollstrecken, wenn infolge einer Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der Hand des Beschenkten Alleineigentum entstanden ist. Der Miteigentumsanteil wird insoweit für den Zweck der Vollstreckung als fortbestehend fingiert.[42] Der Beschenkte kann die Herausgabe zur Zwangsvollstreckung durch Zahlung des fehlenden Betrages abwenden, Abs. 2. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet,[43] und zwar auch dann nicht, wenn das Geschenk ein unteilbarer Gegenstand ist, dessen Wert über dem Pflichtteilsergänzungsanspruch des Berechtigten liegt.[44] Für die Errechnung des Fehlbetrags gelten die Wertansätze des § 2325 Abs. 2 BGB. Bei Verzug kann eine Verzinsung gem. §§ 291, 288 BGB verlangt werden.[45]

[39] Soergel/Dieckmann, § 2329 Rn 18.
[40] Soergel/Dieckmann, § 2329 Rn 18.
[41] BGHZ 85, 275, 282.
[43] RG Recht 1906, Nr. 1179.
[44] Soergel/Dieckmann, § 2329 Rn 18; Staudinger/Olshausen, § 2329 Rn 35.

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