Rz. 2

Grundvoraussetzung für die Anrechnung ist, dass neben dem Ergänzungsberechtigten noch ein Dritter beschenkt wurde.[4] Mehrere Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten sind insgesamt dem Nachlass hinzuzurechnen und i.S.d. Vorschrift zu berücksichtigen.[5] Als Eigengeschenk kommt jede Art von Schenkung in Betracht, mithin auch gemischte Schenkungen. Pflicht- und Anstandsschenkungen i.S.d. § 2330 BGB bleiben unberücksichtigt.[6] Auch ehebezogene Zuwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit Erwerb, Errichtung oder Erhaltung des Familienwohnheims, werden als Eigengeschenke bewertet. Dies gilt selbst dann, wenn die Zuwendung auch zur Vermögensverlagerung aus Haftungsgründen erfolgte oder der zweckmäßigen Verteilung des Ehevermögens, z.B. zur Erreichung steuerlicher Vorteile (Verlagerung der Einkunftsquellen), diente.[7] Bzgl. sämtlicher Eigengeschenke ist der Ergänzungsberechtigte zur Auskunftserteilung verpflichtet.[8]

 

Rz. 3

Eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten ist im Rahmen des Erbrechts grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln, sofern sie sich nur als objektiv unentgeltlich erweist. Dies gilt auch im Rahmen des § 2327 BGB, sofern der Pflichtteilsberechtigte ein Eigengeschenk erhalten hat. Die pflichtteilsberechtigte Ehefrau muss sich daher im Rahmen ihrer Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB als Zuwendung ("Geschenk") i.S.d. § 2327 BGB anrechnen lassen, dass sie als hälftige Miteigentümerin des allein aus finanziellen Mitteln des Ehegatten/Erblassers erworbenen Familiengrundstücks eingetragen wurde.[9] Dies gilt ggf. auch hinsichtlich der Zinszahlungen des Erblassers für ein gemeinsam mit dem Ehegatten finanziertes Hausgrundstück.[10] Für Zuwendungen des Erblassers, die dem Pflichtteilsberechtigten über eine Familienstiftung zukommen, soll § 2327 BGB analog anwendbar sein.[11] Wird der Übernehmer bei der unentgeltlichen Übergabe eines Grundstücks durch vorweggenommene Erbfolge verpflichtet, an seine Geschwister ein Gleichstellungsgeld zu bezahlen, so liegt hierin keine Schenkung i.S.d. §§ 516, 2327 Abs. 1 BGB. Nur dann, wenn das Gleichstellungsgeld später tatsächlich ausgezahlt wird, sind die Geschwister wirtschaftlich betrachtet aus dem Vermögen des Erblassers bereichert.[12] Besteht nach § 528 BGB oder nach § 2287 BGB eine Rückgabeverpflichtung, so darf keine Anrechnung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch erfolgen.[13]

[4] Soergel/Dieckmann, § 2327 Rn 2; Staudinger/Olshausen, § 2327 Rn 6.
[5] Staudinger/Olshausen, § 2327 Rn 6.
[6] BGH FamRZ 1982, 165.
[7] Vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 9 Rn 130.
[8] BGH NJW 1964, 1414.
[9] Anschluss BGH NJW 1992, 564; LG Ellwangen ZEV 2009, 531.
[11] RGZ 54, 399; Soergel/Dieckmann, § 2327 Rn 3; Staudinger/Olshausen, § 2327 Rn 12.
[13] Palandt/Weidlich, § 2327 Rn 1; MüKo/Lange, § 2327 Rn 3.

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