Rz. 158

Gem. § 1586b BGB endet der dem geschiedenen Ehegatten des Erblassers zustehende Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Er ist betragsmäßig aber auf die Höhe des dem geschiedenen Ehegatten theoretisch (also wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre) zustehenden Pflichtteils begrenzt. Eine tatsächliche Pflichtteilsberechtigung steht dem geschiedenen Ehegatten indes nicht zu.[576] Der Anspruch nach § 1586b BGB ist daher rein unterhaltsrechtlicher Natur; die Bezugnahme auf das Pflichtteilsrecht dient lediglich der betragsmäßigen Begrenzung.[577] Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber darauf, dass es sich bei dem fiktiven Pflichtteil i.S.v. § 1586b BGB um den (theoretischen) Gesamtpflichtteil des geschiedenen Ehegatten, also einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, handelt.[578]

[576] MüKo/Lange, § 2325 Rn 71.
[577] Dressler, NJW 2003, 2430.
[578] BGH ZEV 2007, 584 m. Anm. Klingelhöffer; BGH NJW 2003, 1796, 1801; BGHZ 146, 114 ff. = ZEV 2001, 113 m. zust. Anm. Frenz; OLG Koblenz FamRZ 2003, 261, 263 = ZEV 2003, 111, 112 f. m. Anm. Klingelhöffer; OLG Stuttgart FamRZ 2003, 848 m. krit. Anm. Hoppenz.

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