Rz. 158
Gem. § 1586b BGB endet der dem geschiedenen Ehegatten des Erblassers zustehende Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Er ist betragsmäßig aber auf die Höhe des dem geschiedenen Ehegatten theoretisch (also wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre) zustehenden Pflichtteils begrenzt. Eine tatsächliche Pflichtteilsberechtigung steht dem geschiedenen Ehegatten indes nicht zu.[576] Der Anspruch nach § 1586b BGB ist daher rein unterhaltsrechtlicher Natur; die Bezugnahme auf das Pflichtteilsrecht dient lediglich der betragsmäßigen Begrenzung.[577] Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber darauf, dass es sich bei dem fiktiven Pflichtteil i.S.v. § 1586b BGB um den (theoretischen) Gesamtpflichtteil des geschiedenen Ehegatten, also einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, handelt.[578]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen