Rz. 39

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Hinsichtlich der Personen-Handelsgesellschaften hat das Handelsrechts-Reformgesetz[153] eine Veränderung der früheren Situation (früher galten Regelungen zur BGB-Gesellschaft auch für die Personen-Handelsgesellschaften entsprechend, §§ 131, 171 Abs. 2 HGB a.F.) mit sich gebracht. Die Rechtslage stellt sich seitdem wie folgt dar:

 

Rz. 40

Gem. § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB führt der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Verstorbenen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.[154] Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Kommanditgesellschaft, §§ 131 Abs. 2 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB. Bzgl. des Anteils eines Kommanditisten bestimmt § 171 HGB aber, dass mit dessen Tod die Erben des Gesellschafters in die Kommanditistenstellung nachrücken und die Gesellschaft mit ihnen fortgesetzt wird, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt.[155] Abweichende vertragliche Regelungen sind aber möglich.

[153] Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts u. zur Änderung handels- u. gesellschaftsrechtlicher Vorschriften – HRefG v. 22.6.1998, BGBl I 1998, S. 1474, in Kraft getreten am 1.7.1998.
[154] Schmidt, NJW 1998, 2161, 2166.
[155] Riedel, ZErb 2003, 212.

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