Rz. 117

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Bewertung ergänzungspflichtiger Schenkungen die gleichen Prinzipien Anwendung finden wie bei der Berechnung des Nachlasswertes zur Bestimmung des ordentlichen Pflichtteils.[431] Im Regelfall ist daher der Verkehrswert maßgeblich, § 2311 BGB, bei Landgütern der zumeist wesentlich niedrigere Ertragswert gem. § 2312 BGB, dessen Voraussetzungen aber nicht nur im Übergabezeitpunkt, sondern auch noch beim Erbfall vorliegen müssen.[432]

 

Rz. 118

Für Erbfälle, die nach dem 31.12.2009[433] eintreten, gilt überdies gem. Abs. 3 S. 1 n.F. eine Art "Abschmelzungsmodell". Demzufolge vermindert sich der für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen anzusetzende Wert des Geschenks für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um 1/10. Für Erbfälle vor dem 1.1.2010 bleibt es aber beim althergebrachten Alles-oder-Nichts-Prinzip des Abs. 3 a.F.

[431] Vgl. Staudinger/Olshausen [2015], § 2325 Rn 90; MüKo/Lange, § 2325 Rn 47; BeckOGK/Schindler, § 2325 Rn 154.
[432] Vgl. BGH NJW 1995, 1352; a.A.: OLG Jena NJW-RR 2006, 951, 952; BeckOGK/Schindler, § 2325 Rn 154.
[433] Vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts, BGBl I 2009, 3142 f.

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