Rz. 117
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Bewertung ergänzungspflichtiger Schenkungen die gleichen Prinzipien Anwendung finden wie bei der Berechnung des Nachlasswertes zur Bestimmung des ordentlichen Pflichtteils.[431] Im Regelfall ist daher der Verkehrswert maßgeblich, § 2311 BGB, bei Landgütern der zumeist wesentlich niedrigere Ertragswert gem. § 2312 BGB, dessen Voraussetzungen aber nicht nur im Übergabezeitpunkt, sondern auch noch beim Erbfall vorliegen müssen.[432]
Rz. 118
Für Erbfälle, die nach dem 31.12.2009[433] eintreten, gilt überdies gem. Abs. 3 S. 1 n.F. eine Art "Abschmelzungsmodell". Demzufolge vermindert sich der für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen anzusetzende Wert des Geschenks für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um 1/10. Für Erbfälle vor dem 1.1.2010 bleibt es aber beim althergebrachten Alles-oder-Nichts-Prinzip des Abs. 3 a.F.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen