Rz. 5

Der Wert des ausgeschlagenen Vermächtnisses bestimmt i.d.R. die Höhe des erlangten Vorteils. Dies gilt zumindest dann, wenn das Vermächtnis den Pflichtteil erreicht bzw. übersteigt.[8] Ist der Wert des Vermächtnisses geringer, so ermittelt sich die Höhe des erlangten Vorteils durch eine "Vorher-Nachher-Betrachtung" der Rechtslage der Hinblick auf die Ausschlagung.[9] Für die Wertberechnung ist der Erbfall maßgebend, ggf. wirken Zinsen und Zinseszinsen erhöhend.[10]

[8] RG JW 14, 594; Palandt/Weidlich, § 2321 Rn 3.
[9] Staudinger/Otte, § 2321 Rn 6; Palandt/Weidlich, § 2321 Rn 3; Soergel/Dieckmann, § 2321 Rn 5.
[10] RG JW 14, 594.

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