Rz. 3

Nach der Teilung besteht die Möglichkeit, den pflichtteilsberechtigten Miterben als Gesamtschuldner für den Pflichtteilsanspruch in Anspruch zu nehmen, für den dieser dann mit seinem Eigenvermögen haften müsste. Die Einrede nach § 2059 BGB kann nicht mehr erhoben werden. Hiervor schützt S. 1 den pflichtteilsberechtigten Miterben insoweit, als er selbst nach der Teilung auch im Außenverhältnis zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs nur soweit verpflichtet ist, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Die Erfüllung des "Restpflichtteils" obliegt den übrigen Miterben als Gesamtschuldnern (§§ 421, 426, 2058 BGB) in den Ausnahmefällen der §§ 2060, 2061 BGB anteilsmäßig. Ein Regressanspruch nach § 426 BGB gegen den pflichtteilsberechtigten Erben besteht wegen der Sperrwirkung des S. 1 nicht.[5] § 2319 BGB schützt den pflichtteilsberechtigten Miterben nicht gegenüber einer Belastung durch Vermächtnisse oder Auflagen. Hat der pflichtteilsberechtigte Miterbe versäumt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 BGB seinen belasteten Erbteil auszuschlagen, ist sein eigener Pflichtteil nicht mehr schutzwürdig.

 

Rz. 4

§ 2319 BGB soll dem Pflichtteilsberechtigten das Risiko abnehmen, dass durch das Vorhandensein mehrerer Erben verbunden mit der Pflichtteilslast sein eigener Pflichtteilsanspruch gefährdet wird. § 2319 BGB soll aber gerade nicht die Belastungsgrenze des Erben nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB verschieben.[6]

Der nach § 2319 BGB zu erhaltende Pflichtteil des Zugewinnehegatten, der Miterbe geworden ist, berechnet sich aus dem nach § 1371 Abs. 4 BGB erhöhten gesetzlichen Erbteil (sog. großer Pflichtteil).[7]

[5] RGRK/Johannsen, § 2319 Rn 4; Palandt/Weidlich, § 2319 Rn 2.
[6] Staudinger/Otte, § 2319 Rn 6; MüKo/Lange, § 2319 Rn 4.
[7] MüKo/Lange, § 2319 Rn 6.

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