Rz. 15
Das Kürzungsrecht des Abs. 3 greift ein, wenn den pflichtteilsberechtigten Erben neben Vermächtnissen und Auflagen noch eine fremde Pflichtteilslast trifft.[29] Der Erbe kann in diesem Fall seinen eigenen Pflichtteil gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagebegünstigten wegen dieser fremden Pflichtteilslast verteidigen. Abs. 3 enthält mithin kein allg. Verteidigungsrecht gegen Vermächtnisse und Auflagen, sondern nur gegen zusätzlich belastende Pflichtteilsansprüche, und regelt somit nur die Konkurrenzverhältnisse beim Zusammentreffen von eigenem Pflichtteil des Erben, Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilsansprüchen Dritter.[30] Die Vorschrift des Abs. 3 kann der Erblasser nicht abbedingen.[31] Das Kürzungsrecht besteht auch für Miterben; § 2319 BGB steht nicht entgegen.[32]
Rz. 16
Treffen Abs. 2 und 3 zusammen, so geht der Pflichtteil des Erben dem des Vermächtnisnehmers vor.[33] Schlägt der Vermächtnisnehmer nach § 2307 BGB das Vermächtnis aus, kann er seinen ungekürzten Pflichtteil verlangen.[34]
Rz. 17
Im Verhältnis zu § 2319 gilt Folgendes: Vor der Teilung des Nachlasses steht auch dem pflichtteilsberechtigten Miterben das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 3 zu, da er sich dann noch nicht auf die peremptorische Einrede nach § 2319 zum Schutze seines Pflichtteils berufen kann.[35] § 2319 geht nach der Teilung des Nachlasses § 2318 Abs. 3 vor.[36]
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