Rz. 1

Die §§ 23182324 BGB regeln die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis zwischen den einzelnen Nachlassbeteiligten (Alleinerbe, Miterben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte). Auf das Außenverhältnis haben die Vorschriften mit Ausnahme des § 2319 BGB keinerlei Auswirkung.

 

Rz. 2

Für den Pflichtteilsanspruch haftet(n) der bzw. die Erben. An ihn/sie muss sich der Pflichtteilsberechtigte für die Erfüllung seines Anspruchs halten.[1] Der Alleinerbe bzw. die Miterben haben auch die vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen. Vermächtnisse und Auflagen bleiben bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs jedoch unberücksichtigt. Daher gewährt § 2318 BGB dem Erben ein Kürzungsrecht, das es ihm erlaubt, die Pflichtteilslast im Innenverhältnis anteilsmäßig auf Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte abzuwälzen.

 

Rz. 3

Bei diesem Kürzungsrecht nach § 2318 BGB handelt es sich um eine peremptorische Einrede.[2] Die Vorschrift ist nach § 2324 BGB im Hinblick auf Abs. 1 abdingbar.[3] Leistet der Erbe, ohne sein Kürzungsrecht zu kennen, kann er den Kürzungsbetrag gem. § 813 BGB vom Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigten zurückfordern.[4] Die Kürzung ist zulässig im Hinblick auf den ordentlichen Pflichtteil und auch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der den Erben belastet.[5] Die Vorschrift des § 2318 BGB wird durch § 2322 BGB verdrängt.[6]

[1] RG JW 1914, 593 = WarnR 1914, Nr. 168.
[2] MüKo/Lange, § 2318 Rn 2; v. Olshausen, MDR 1986, 89.
[3] MüKo/Lange, § 2318 Rn 1.
[4] KG FamRZ 1977, 267, 269; Tanck, ZEV 1998, 132, 133; Staudinger/Otte, § 2318 Rn 4.
[5] Soergel/Dieckmann, § 2318 Rn 1.
[6] BGH NJW 83, 2378, 2379 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge