Rz. 1
Die §§ 2318–2324 BGB regeln die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis zwischen den einzelnen Nachlassbeteiligten (Alleinerbe, Miterben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte). Auf das Außenverhältnis haben die Vorschriften mit Ausnahme des § 2319 BGB keinerlei Auswirkung.
Rz. 2
Für den Pflichtteilsanspruch haftet(n) der bzw. die Erben. An ihn/sie muss sich der Pflichtteilsberechtigte für die Erfüllung seines Anspruchs halten.[1] Der Alleinerbe bzw. die Miterben haben auch die vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen. Vermächtnisse und Auflagen bleiben bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs jedoch unberücksichtigt. Daher gewährt § 2318 BGB dem Erben ein Kürzungsrecht, das es ihm erlaubt, die Pflichtteilslast im Innenverhältnis anteilsmäßig auf Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte abzuwälzen.
Rz. 3
Bei diesem Kürzungsrecht nach § 2318 BGB handelt es sich um eine peremptorische Einrede.[2] Die Vorschrift ist nach § 2324 BGB im Hinblick auf Abs. 1 abdingbar.[3] Leistet der Erbe, ohne sein Kürzungsrecht zu kennen, kann er den Kürzungsbetrag gem. § 813 BGB vom Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigten zurückfordern.[4] Die Kürzung ist zulässig im Hinblick auf den ordentlichen Pflichtteil und auch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der den Erben belastet.[5] Die Vorschrift des § 2318 BGB wird durch § 2322 BGB verdrängt.[6]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen