Rz. 17

Der Pflichtteilsanspruch ist gem. Abs. 2 vererblich, und zwar nicht nur der bereits entstandene Anspruch.[45] Verstirbt ein nach §§ 2306, 2307 BGB zur Ausschlagung berechtigter Pflichtteilsberechtigter, bevor er ausgeschlagen hat, so vererbt sich dieses Ausschlagungsrecht gem. §§ 1952 Abs. 1, 2180 Abs. 3 BGB an den Erben dieses Pflichtteilsberechtigten. Dieser kann ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.[46] Bzgl. der Vererbung des Ausschlagungsrechts bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft gilt: War der vorverstorbene Pflichtteilsberechtigte zum Nacherben eingesetzt und fällt das Nacherbenrecht in seinen Nachlass, so steht dem Erben das oben erwähnte Wahlrecht zu,[47] es sei denn, die Nacherbschaft ist gem. § 2108 Abs. 2 Alt. 2 BGB auf einen Dritten als Ersatznacherben übergegangen.[48]

 

Rz. 18

Ein Wahlrecht besteht, wenn der Pflichtteilsberechtigte nur Vorerbe war, unabhängig davon, wer zum Nacherben berufen wurde.[49] Ist ein Dritter zum Nacherben berufen, so besteht ein Wahlrecht des Erben, da in den Nachlass des pflichtteilsberechtigten Vorerben Nutzungen gem. §§ 2111 Abs. 1 S. 1, 2133 BGB gefallen sind, die ein Wahlrecht zwischen diesen und dem Pflichtteilsanspruch ermöglichen.[50]

[45] Soergel/Dieckmann, § 2317 Rn 12.
[46] Soergel/Dieckmann, § 2317 Rn 12; Burandt/Rojahn/Horn, § 2317 Rn 44.
[47] Soergel/Dieckmann, § 2317 Rn 12.
[48] MüKo/Lange, § 2317 Rn 14; Soergel/Dieckmann, § 2317 Rn 12.
[49] Vgl. BGH FamRZ 1965, 604, 605; Soergel/Dieckmann, § 2317 Rn 12.
[50] BGHZ 44, 152 = FamRZ 1965, 604.

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