Rz. 5

Ausstattungen des Erblassers an einen seiner Abkömmlinge (§ 2050 Abs. 1 BGB) müssen bei der Pflichtteilsberechnung der übrigen Abkömmlinge berücksichtigt werden, Abs. 3. Eine abweichende Anordnung des Erblassers, wie sie i.R.d. gesetzlichen Erbfolge möglich ist, ist bei Abs. 1 unbeachtlich.[8] Die nach Abs. 3 zwingend vorgeschriebene Ausgleichungspflicht kann nur durch einen formgültigen Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag des Erblassers mit den übrigen Abkömmlingen ausgeschlossen werden.[9] Abs. 3 will vermeiden, dass die Ausgleichungspflicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten erfolgt. Für die Berechnung des Pflichtteils des Ausstattungsempfängers selbst kann ein Verzicht des Erblassers auf eine Ausgleichung Berücksichtigung finden.[10] Größere Geldzuwendungen oder eine Bürgschaftsübernahme, die ein Pflichtteilsberechtigter zu Lebzeiten vom Erblasser erhält und die als Ausstattungen i.S.d.§ 1624 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sind, können ggf. auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen sein.[11]

[8] Kerscher/Tanck, ZEV 1997, 354, 356.
[9] MüKo/Lange, § 2316 Rn 6, Fröhler, BWNotZ 2010, 94.
[10] Vgl. MüKo/Lange, § 2316 Rn 9.

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