Rz. 5
Ausstattungen des Erblassers an einen seiner Abkömmlinge (§ 2050 Abs. 1 BGB) müssen bei der Pflichtteilsberechnung der übrigen Abkömmlinge berücksichtigt werden, Abs. 3. Eine abweichende Anordnung des Erblassers, wie sie i.R.d. gesetzlichen Erbfolge möglich ist, ist bei Abs. 1 unbeachtlich.[8] Die nach Abs. 3 zwingend vorgeschriebene Ausgleichungspflicht kann nur durch einen formgültigen Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag des Erblassers mit den übrigen Abkömmlingen ausgeschlossen werden.[9] Abs. 3 will vermeiden, dass die Ausgleichungspflicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten erfolgt. Für die Berechnung des Pflichtteils des Ausstattungsempfängers selbst kann ein Verzicht des Erblassers auf eine Ausgleichung Berücksichtigung finden.[10] Größere Geldzuwendungen oder eine Bürgschaftsübernahme, die ein Pflichtteilsberechtigter zu Lebzeiten vom Erblasser erhält und die als Ausstattungen i.S.d.§ 1624 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sind, können ggf. auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen sein.[11]
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