Rz. 13

Wegen der Grundsätze zur Berücksichtigung von Leistungen i.S.d. § 2057a BGB wird auf die Erläuterungen zu dieser Vorschrift verwiesen. Hier hat der Abkömmling vom Erblasser nichts erhalten. Sämtliche Ausgleichungsbeträge, die das Vermögen des Erblassers i.S.d. § 2057a BGB erhalten oder erhöht haben, sind zu ermitteln und vom Wert des Nachlasses abzuziehen, der auf die Abkömmlinge entfällt.[22] Die Ausgleichung findet auch statt, wenn der Wert der auszugleichenden Leistungen des Abkömmlings die Hälfte des Nachlasswertes übersteigt.[23]

 

Beispiel*

Der verwitwete Erblasser E hinterlässt die Abkömmlinge A und B. E hat seinen Freund F zum Alleinerben eingesetzt. B hat E während einer längeren Krankheit gepflegt, ohne hierfür von ihr vergütet worden zu sein mit der Folge, dass das Vermögen des E ungeschmälert erhalten bleiben konnte. Als E verstirbt, hat der Nachlass einen Wert von 500.000 EUR. Der Wert der Pflegeleistungen des B beträgt 50.000 EUR.

Berechnung der Pflichtteilsansprüche von A und B:

 
500.000 EUR – 50.000 EUR = 450.000 EUR
hiervon ½ = 225.000 EUR

B erhält einen Erbteil v. 225.000 EUR + Pflegeleistungen i.H.v. 50.000 EUR = 275.000 EUR

hiervon ½ = Pflichtteilsanspruch = 137.500 EUR

→ Pflichtteilsanspruch von A beträgt ½ von 225.000 EUR = 112.500 EUR

* Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 26.

[22] Soergel/Dieckmann, § 2316 Rn 15.
[23] BGH FamRZ 1993, 535 = NJW 1993, 1995.

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