Rz. 13
Wegen der Grundsätze zur Berücksichtigung von Leistungen i.S.d. § 2057a BGB wird auf die Erläuterungen zu dieser Vorschrift verwiesen. Hier hat der Abkömmling vom Erblasser nichts erhalten. Sämtliche Ausgleichungsbeträge, die das Vermögen des Erblassers i.S.d. § 2057a BGB erhalten oder erhöht haben, sind zu ermitteln und vom Wert des Nachlasses abzuziehen, der auf die Abkömmlinge entfällt.[22] Die Ausgleichung findet auch statt, wenn der Wert der auszugleichenden Leistungen des Abkömmlings die Hälfte des Nachlasswertes übersteigt.[23]
Beispiel*
Der verwitwete Erblasser E hinterlässt die Abkömmlinge A und B. E hat seinen Freund F zum Alleinerben eingesetzt. B hat E während einer längeren Krankheit gepflegt, ohne hierfür von ihr vergütet worden zu sein mit der Folge, dass das Vermögen des E ungeschmälert erhalten bleiben konnte. Als E verstirbt, hat der Nachlass einen Wert von 500.000 EUR. Der Wert der Pflegeleistungen des B beträgt 50.000 EUR.
Berechnung der Pflichtteilsansprüche von A und B:
500.000 EUR – 50.000 EUR | = 450.000 EUR |
hiervon ½ | = 225.000 EUR |
B erhält einen Erbteil v. 225.000 EUR + Pflegeleistungen i.H.v. 50.000 EUR = 275.000 EUR
hiervon ½ = Pflichtteilsanspruch = 137.500 EUR
→ Pflichtteilsanspruch von A beträgt ½ von 225.000 EUR = 112.500 EUR
* Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 26.
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