Rz. 12

Maßgebender Wert der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen oder Leistungen ist in entsprechender Anwendung des § 2055 Abs. 2 BGB ihr Wert zur Leistungszeit, wobei die Zuwendungen/Leistungen um Währungsverfall und Kaufkraftschwund zu bereinigen sind.[21] Der Wert eines Ehegattenerbteils ist genauso wie der Wert des Erbteils eines eingetragenen Lebenspartners vor Durchführung der Ausgleichung vom Nachlass abzuziehen, § 2055 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

Beispiel

Erblasser E verstirbt im Jahr 2016. Er hinterlässt neben seiner Ehefrau F die drei Kinder A, B und C. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. A erhielt im Jahr 2010 einen ausgleichungspflichtigen Vorempfang i.H.v. 150.000 EUR. B erhielt 2010 ebenfalls einen ausgleichungspflichtigen Vorempfang i.H.v. 100.000 EUR. C hat keinerlei Zuwendungen erhalten. E hat seine Ehefrau F zur Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass hat einen Wert von 500.000 EUR.

Berechnung der Pflichtteilsansprüche von A, B und C:

(1.) Bildung des Ausgleichungsnachlasses:

F zählt nicht zu den ausgleichungspflichtigen Personen. Sie ist vorab mit ihrem Erbteil i.H.v. ½ = 250.000 EUR auszuscheiden.

Ausgangsnachlass: 500.000 EUR – 250.000 EUR = 250.000 EUR

(2.) Bereinigung der jeweiligen Zuwendung um die eingetretene Geldentwertung:

150.000 EUR × 1,074* = 161.100 EUR

100.000 EUR × 1,074 = 107.400 EUR

* 2010 = 100 Pkt.; 2016 = 107,4 Pkt.

Ausgleichungsnachlass: 250.000 EUR + 161.100 EUR + 107.400 EUR.

(3.) Ausgleichungserbteil jeweils ⅓ = 172.833 EUR. Von diesem Ausgleichungserbteil sind die jeweiligen Vorempfänge in Abzug zu bringen:

 
A: 172.833 EUR – 161.100 EUR = 11.733 EUR
B: 172.833 EUR – 107.400 EUR = 65.433 EUR
C: 172.833 EUR

Hiervon ½ entspricht dem Pflichtteil gem. § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB:

(4.) Pflichtteilsansprüche:

 
A 5.866,50 EUR
B 32.716,50 EUR
C 86.416,50 EUR
[21] BGHZ 65, 75.

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