Rz. 16

Die Anrechnung gem. § 2315 BGB steht bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, im Rahmen der güterrechtlichen Lösung nach § 1371 Abs. 2 BGB in einem Konkurrenzverhältnis zu § 1380 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift muss sich der Ehegatte eine Zuwendung des anderen Ehegatten auf den Zugewinnanspruch anrechnen lassen, wenn dies bei der Zuwendung angeordnet wurde. Bzgl. einer Zuwendung an seinen Ehegatten kann der Erblasser, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, anordnen, dass dieser auf den Zugewinnausgleich (§ 1380 BGB) oder auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB) bzw. teilweise auf die eine oder andere Forderung anzurechnen ist.[50] Eine doppelte Anrechnung ist ausgeschlossen.[51] Wurde bei der Anrechnung bspw. auf den Zugewinnausgleich eine Zuwendung nicht ganz verbraucht, so ist nur der nicht verbrauchte Teil auf den Pflichtteil anrechenbar.[52] Der Erblasser hat das Wahlrecht, zu bestimmen, auf welche Forderung und in welcher Reihenfolge die Zuwendung anzurechnen ist.[53]

 

Rz. 17

Fehlt eine Anrechnungsbestimmung des Erblassers, ist streitig, in welcher Reihenfolge die Anrechnung zu erfolgen hat.[54] Grundsätzlich ist zunächst auf diejenige Forderung anzurechnen, die für den Ehegatten die geringere Sicherheit bietet, mithin auf den Pflichtteil.[55] Der Pflichtteilsanspruch steht dem Anspruch auf Ausgleichung des Zugewinns im Range nach, § 1991 Abs. 4 BGB, § 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO, und unterliegt außerdem der Erbschaftsteuer.[56]

[50] MüKo/Lange, § 2315 Rn 30.
[51] Soergel/Dieckmann, § 2315 Rn 21; MüKo/Lange, § 2315 Rn 30.
[52] Soergel/Dieckmann, § 2315 Rn 21; MüKo/Lange, § 2315 Rn 30.
[53] v. Olshausen, FamRZ 1978, 755, 758.
[54] Vgl. Bonefeld, ZErb 2002, 189.
[55] Soergel/Dieckmann, § 2315 Rn 21; MüKo//Lange, § 2315 Rn 31.
[56] Vgl. hierzu auch Bonefeld, ZErb 2002, 189.

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