Rz. 9
Vor dem Hintergrund, dass das Pflichtteilsrecht dem Anspruchsinhaber eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers sichern will, sind (bspw. testamentarische) Anordnungen, die den Auskunftsanspruch beschränken, nicht beachtlich.[33] Der gesetzliche Inhalt des § 2314 BGB kann durch den Erblasser grundsätzlich nicht willkürlich abgeändert werden.[34] Etwas anders gilt nur, wenn der Erblasser nach §§ 2333 ff. BGB berechtigt ist, den Pflichtteil zu entziehen.[35] Die Einschränkung der Rechte aus § 2314 BGB wird insoweit als "Minus" gegenüber der völligen Pflichtteilsentziehung angesehen und daher für zulässig gehalten.[36]
Rz. 10
Wirksam und zulässig sind Vereinbarungen zwischen Erblasser und späterem Pflichtteilsberechtigtem. Es gelten dieselben formellen und inhaltlichen Anforderungen wie beim Erbverzicht, § 2348 BGB.[37] Gleiches gilt i.d.R. auch, wenn der Pflichtteilsanspruch verjährt ist.[38] Im Übrigen wäre auch das Auskunftsbegehren eines wegen Verzichts nicht (mehr) Pflichtteilsberechtigten als unzulässige Rechtsausübung einzuordnen.[39] Gegenüber dem Erben kann der Pflichtteilsberechtigte nach Eintritt des Erbfalls jederzeit und auch formlos auf seine Ansprüche aus § 2314 BGB verzichten.[40] Soweit der Verzicht nicht ausdrücklich erklärt wird, sind an eine Preisgabe der Auskunftsrechte durch schlüssiges Verhalten aber sehr hohe Ansprüche zu stellen.[41]
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