Rz. 9

Vor dem Hintergrund, dass das Pflichtteilsrecht dem Anspruchsinhaber eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers sichern will, sind (bspw. testamentarische) Anordnungen, die den Auskunftsanspruch beschränken, nicht beachtlich.[33] Der gesetzliche Inhalt des § 2314 BGB kann durch den Erblasser grundsätzlich nicht willkürlich abgeändert werden.[34] Etwas anders gilt nur, wenn der Erblasser nach §§ 2333 ff. BGB berechtigt ist, den Pflichtteil zu entziehen.[35] Die Einschränkung der Rechte aus § 2314 BGB wird insoweit als "Minus" gegenüber der völligen Pflichtteilsentziehung angesehen und daher für zulässig gehalten.[36]

 

Rz. 10

Wirksam und zulässig sind Vereinbarungen zwischen Erblasser und späterem Pflichtteilsberechtigtem. Es gelten dieselben formellen und inhaltlichen Anforderungen wie beim Erbverzicht, § 2348 BGB.[37] Gleiches gilt i.d.R. auch, wenn der Pflichtteilsanspruch verjährt ist.[38] Im Übrigen wäre auch das Auskunftsbegehren eines wegen Verzichts nicht (mehr) Pflichtteilsberechtigten als unzulässige Rechtsausübung einzuordnen.[39] Gegenüber dem Erben kann der Pflichtteilsberechtigte nach Eintritt des Erbfalls jederzeit und auch formlos auf seine Ansprüche aus § 2314 BGB verzichten.[40] Soweit der Verzicht nicht ausdrücklich erklärt wird, sind an eine Preisgabe der Auskunftsrechte durch schlüssiges Verhalten aber sehr hohe Ansprüche zu stellen.[41]

[33] Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 5; BeckOGK/Blum, § 2314 Rn 14.
[34] Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 5; MüKo/Lange, § 2314 Rn 2.
[35] MüKo/Lange, § 2314 Rn 2; Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 5.
[36] OLG Hamm NJW 1983, 1067; RGRK/Johannsen, § 2314 Rn 23; BeckOGK/Blum, § 2314 Rn 14; Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 5; Bittler, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 9 Rn 5.
[37] Vgl. MüKo/Lange, § 2314 Rn 2; Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 6; RGRK/Johannsen, § 2314 Rn 23; BeckOGK/Blum, § 2314 Rn 15.
[38] OLG Köln NJW-RR 1992, 8; Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 9; Ausnahmen vgl. unten Rdn 61 ff.
[39] BGH WM 1985, 1346, 1348; Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 9.
[40] BeckOGK/Blum, § 2314 Rn 15.1.
[41] Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 8; MüKo/Lange, § 2314 Rn 2 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe ZErb 2008, 19.

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