Rz. 7

Soweit der Vermächtnisnehmer nicht gleichzeitig Erbe ist, wird er – seine grundsätzliche Pflichtteilsberechtigung vorausgesetzt – unmittelbar vom Wortlaut des § 2314 BGB erfasst.[26] Er ist Nichterbe. Am Bsp. des Vermächtnisnehmers i.S.d. § 2307 BGB wird die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs als eigenständiger, vom eigentlichen Pflichtteilsanspruch unabhängiger Anspruch deutlich. Durch die Auskunft soll der dem Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen angehörende Auskunftsberechtigte in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob bzw. in welcher Höhe ihm ein Pflichtteilsanspruch zustehen könnte. Der Vermächtnisnehmer i.S.d. § 2307 BGB erhält so überhaupt erst die Möglichkeit, das ihm zustehende Wahlrecht sachgerecht auszuüben.[27] Auskunftsansprüche des Vermächtnisnehmers sind allerdings wohl ausgeschlossen, wenn bereits feststeht, dass kein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden kann.[28] Dasselbe gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm anstelle des Pflichtteils hinterlassenes Vermächtnis angenommen hat und daher feststeht, dass daneben ein Pflichtteilsanspruch nicht (mehr) besteht.[29]

[26] Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 35.
[27] OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1236, 1237; OLG Oldenburg FamRZ 1993, 857, 858; DIV-Gutachten, DAVorm 1994, 412; Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 35; RGRK/Johannsen, § 2314 Rn 3.
[28] Vgl. Staudinger/Haas (2006), § 2314 Rn 19.
[29] LG Bonn ZEV 2005, 313; MüKo/Lange, § 2314 Rn 36; Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 35.

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