Rz. 2
Dem Wortlaut nach setzt § 2314 BGB voraus, dass der Anspruchsberechtigte pflichtteilsberechtigter Nichterbe i.S.d. §§ 2303, 2309 BGB ist.[6] Somit sind auskunftsberechtigt auf jeden Fall enterbte Abkömmlinge des Erblassers, ebenso der enterbte Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner[7] und der enterbte Elternteil, soweit Erben erster Ordnung ihn nicht vom Pflichtteil ausschließen. Aber auch solche zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörenden Erben, die unzureichend eingesetzt wurden (§ 2305 BGB) oder den ihnen hinterlassenen Erbteil – ohne Verlust des Pflichtteilsrechts – ausgeschlagen haben (§ 2306 Abs. 1 BGB), sind auskunftsberechtigt,[8] ebenso der nicht zum Erben berufene Vermächtnisnehmer i.S.d. § 2307 BGB.[9] Bei Letztgenanntem spielt es insoweit keine Rolle, ob er das Vermächtnis annimmt oder ausschlägt, ebenso wenig ob der Wert des Vermächtnisses den Pflichtteil unter- oder überschreitet,[10] denn er ist auf jeden Fall pflichtteilsberechtigter Nichterbe und daher zur Durchsetzung etwaiger Pflichtteilsansprüche bzw. die Ausübung seines Wahlrechts auf die Auskunft etc. angewiesen.[11] Ebenfalls zum Kreis der Nichterben gehört regelmäßig der geschiedene Ehegatte. Auch wenn er natürlich nicht pflichtteilsberechtigt ist, steht ihm gem. §§ 1386b, 2314 BGB analog ein Auskunftsanspruch zu, wenn er gegenüber dem Erblasser unterhaltsberechtigt war.[12]
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