Rz. 26

Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst auch das Recht auf Mitteilung der wertbildenden Faktoren der einzelnen Nachlassgegenstände.[127] Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gegenstände nach Meinung des Auskunftsschuldners wertlos sind. Der Umfang der Auskunftspflicht wird hierdurch nicht berührt.[128]

 

Rz. 27

In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass alle am Stichtag zum Nachlass gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Merkmalen aufzuführen sind,[129] so dass sie anhand des Verzeichnisses eindeutig individualisiert sind und eine wenigstens grobe Einschätzung ihres Werts ermöglicht wird.[130] Dies umfasst ausdrücklich auch die Bekanntgabe der einer Bewertung zugrunde zu legenden wesentlichen Bewertungsfaktoren.[131] Die Beschreibung der einzelnen Gegenstände muss so konkret und ausführlich sein, dass der Pflichtteilsberechtigte ihren Wert abschätzen oder durch einen Sachverständigen ermitteln lassen kann.[132]

 

Rz. 28

Dass insoweit neben dem Auskunftsanspruch auch ein eigenständiger Anspruch auf Wertermittlung besteht, ändert hieran nichts. Dies insbesondere deshalb, weil es dem Pflichtteilsberechtigten zunächst ermöglicht werden muss, selbst beurteilen zu können, ob die Ermittlung des Wertes durch einen Sachverständigen überhaupt sinnvoll ist.[133]

Demzufolge besteht auch hinsichtlich der (irgendwann) durch Gutachten zu bewertenden Nachlassgegenstände ein Anspruch auf Mitteilung derjenigen tatsächlichen Umstände (wertbildenden Faktoren), die für die Bewertung relevant sind.[134] Dies dient nicht zuletzt auch dazu, die Qualität etwa vorzulegender Gutachten beurteilen zu können.[135]

 

Rz. 29

Bei dem Anspruch auf Mitteilung der wertbildenden Faktoren handelt es sich im Übrigen um eine Facette bzw. einen Teil des Auskunftsanspruchs, nicht einen Hilfsanspruch im Bereich der Wertermittlung. Denn hier geht es um die Mitteilung von Tatsachen, also die Weitergabe von Wissen.[136]

Zutreffend hat daher auch das OLG Düsseldorf[137] klargestellt, dass eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs ohne Angabe der wertbildenden Faktoren nicht in Betracht kommt.[138]

[127] Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 11 m.w.N.
[128] OLG Karlsruhe MittBayNot 2015, 496; MüKoBGB/Lange, § 2314 Rn 5.
[129] OLG Karlsruhe MittBayNot 2015, 496 unter Hinweis auf BGH NJW 1982, 1643, 1644.
[130] Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 11 m.w.N
[131] Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 11 m.w.N.
[132] OLG Düsseldorf BeckRS 1993, 09437.
[133] Vgl. BGH, BeckRS 1996, 31059736; OLG Brandenburg ZErb 2004, 132.
[134] Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 11 m.w.N
[135] OLG Köln NJWE-FER 1998, 229, 230; Bittler, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 9 Rn 81; MüKoBGB/Lange, § 2314 Rn 10; BeckOK BGB/G. Müller, § 2314 Rn 30.
[136] OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 01634.
[137] RNotZ 2008, 105, 106.
[138] Horn, in: MAH Erbrecht, § 29 Rn 338.

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