Rz. 21

Ergänzungspflichtige Zuwendungen bilden auch Schenkungen auf den Todesfall sowie im Valutaverhältnis als Schenkungen oder gemischte Schenkungen zu qualifizierende Verträge zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 ff. BGB. Hier spielen in der Praxis vor allem die Lebensversicherungen eine bedeutende Rolle. Ebenso kommen auch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen in Betracht, die auf eine Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern oder mit einem neu eintretenden Gesellschafter unter Ausschluss oder Beschränkung der Abfindung der Erben abzielen.[95] Der Umfang der zu erteilenden Auskunft richtet sich hier grundsätzlich nach denselben Grundsätzen wie bei den lebzeitigen Vermögensabflüssen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich ausdrücklich auch auf das Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis).[96]

[95] Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 25.
[96] OLG Karlsruhe ZErb 2000, 280; MüKo/Lange, § 2314 Rn 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge