Rz. 64

Gemäß § 13 Abs. 1, 357 FamFG hat jeder Beteiligte ein Recht auf Einsicht in die Nachlassakte. In den Fällen, in denen der Pflichtteilsberechtigte aber nicht am nachlassgerichtlichen Verfahren beteiligt ist, kann ihm dennoch nach § 13 Abs. 2 FamFG ein berechtigtes Interesse zustehen. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert und nach einhelliger Meinung weit zu fassen. Es genügt, wenn die Kenntnis des Akteninhalts für die Entscheidung über das künftige Handeln des Pflichtteilsberechtigten relevant ist.[308] Das berechtigte Interesse ist grundsätzlich glaubhaft zu machen.[309] Im Falle des Pflichtteilsberechtigten erklärt sich dessen Interesse aber mehr oder weniger von selbst. Ihm steht daher grundsätzlich ein Recht auf Einsichtnahme in die Nachlassakte bzw. die Erteilung von Abschriften der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere eines Nachlassverzeichnisses,[310] zu.[311]

[308] Vgl. LG Bayreuth Rpfleger 1990, 258; Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 109.
[309] Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 109; Bittler, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 9 Rn 75; Bartsch, ZErb 2004, 80.
[310] LG Erfurt Rpfleger 1997, 115; DIV Gutachten ZfJ 1992, 533, 534.
[311] Staudinger/Herzog (2015), § 2314 Rn 109; Schönenberg-Wessel, NotBZ 2018, 204, 212.

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