Rz. 64
Gemäß § 13 Abs. 1, 357 FamFG hat jeder Beteiligte ein Recht auf Einsicht in die Nachlassakte. In den Fällen, in denen der Pflichtteilsberechtigte aber nicht am nachlassgerichtlichen Verfahren beteiligt ist, kann ihm dennoch nach § 13 Abs. 2 FamFG ein berechtigtes Interesse zustehen. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert und nach einhelliger Meinung weit zu fassen. Es genügt, wenn die Kenntnis des Akteninhalts für die Entscheidung über das künftige Handeln des Pflichtteilsberechtigten relevant ist.[308] Das berechtigte Interesse ist grundsätzlich glaubhaft zu machen.[309] Im Falle des Pflichtteilsberechtigten erklärt sich dessen Interesse aber mehr oder weniger von selbst. Ihm steht daher grundsätzlich ein Recht auf Einsichtnahme in die Nachlassakte bzw. die Erteilung von Abschriften der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere eines Nachlassverzeichnisses,[310] zu.[311]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen