Rz. 12
Auflösend bedingte Rechte und Verbindlichkeiten werden bei der Bewertung so berücksichtigt, wie wenn die Bedingung nicht bestünde. Anzusetzen sind auch befristete oder betagte Forderungen und Verbindlichkeiten. Diese fallen von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von § 2313 BGB; vielmehr ist ihr Wert gem. § 2311 BGB zu schätzen.[56]
Das gilt beispielsweise auch für Leibrentenverpflichtungen, deren Laufzeit typischerweise von der Lebenszeit des Berechtigten abhängig ist. Diese ist zwar objektiv ungewiss. Das ändert jedoch nichts daran, dass lediglich der Zeitpunkt des Versterbens, nicht aber der irgendwann zu erwartende Tod des Berechtigten ungewiss ist.[57]
Rz. 13
Dass reine Bewertungsprobleme den Anwendungsbereich von § 2313 BGB gerade nicht eröffnen, wurde oben bereits herausgestellt. Demzufolge sind, wie gesagt, Anwartschaftsrechte[58] (z.B. beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt), (schwer zu bewertende) Gesellschaftsanteile,[59] freiberufliche Unternehmen, im Rahmen einer Unternehmensbewertung relevante Firmenwerte[60] (Good will) oder gewerbliche Schutzrechte nach den allgemeinen Grundsätzen des § 2311 Abs. 2 BGB zu bewerten.
Auch latente Steuern, die im Falle einer späteren Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände (insbesondere Betriebsvermögen) in der Person des Erben entstehen können, sind nicht als aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten anzusehen und fallen daher nicht unter § 2313 BGB.[61]
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