Rz. 20

Soweit die beschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, wird der Wert des übergegangenen (vererbten) bzw. übertragenen Landguts abweichend von den Vorgaben des § 2311 BGB nach dem Ertragswertverfahren, § 2049 Abs. 2 BGB, bestimmt und dieses Ergebnis der Pflichtteilsberechnung zugrunde gelegt. Ob der Übernehmer in der Lage wäre, auf der Grundlage des Verkehrswerts berechnete Pflichtteilsansprüche ohne Gefährdung des Betriebs zu erfüllen, spielt dabei keine Rolle.[123] Auch wenn teilweise eine zurückhaltendere Auslegung gefordert wird,[124] gilt diese Aussage jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn das sonstige Vermögen dem Investitionsbedarf des Landguts dient.[125]

 

Rz. 21

Der Ertragswert bestimmt sich nach folgender Formel:

Ertragswert[126] = Reinertrag[127] × Kapitalisierungsfaktor

Die nach Art. 137 EGBGB hierzu ergangenen landesrechtlichen Ausführungsgesetze[128] regeln fast durchweg nur den Kapitalisierungsfaktor (zwischen 17 und 25, entspricht einem Kapitalisierungszins von 5,88 bis 4 % jährlich) zur Berechnung desselben. Die landesrechtlichen Kapitalisierungsbestimmungen lassen aber in besonders gelagerten Fällen eine Abweichung zu (vgl. etwa Bayern: Art. 68 BayAGBGB: "vorbehaltlich der Berücksichtigung besonderer Umstände").[129]

 

Rz. 22

Der Ertragswert des Landguts wird maßgeblich von seinem bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielbaren Reinertrag[130] bestimmt. Wie dieser zu ermitteln ist, ist zwar gesetzlich nicht geregelt.[131] Dessen ungeachtet dürfte klar sein, dass er nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu bestimmen ist. Dabei muss zum einen die Art und Weise der bisherigen Nutzung zugrunde gelegt werden, zum anderen aber auch das Ertragspotential, das sich bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung realisieren ließe.[132] Insoweit kann auf die diesbezüglichen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht zurückgegriffen werden.[133] Prinzipiell ist vom Rohertrag der betriebliche Aufwand in Abzug zu bringen, um so zum Reinertrag zu gelangen. Maßgeblich ist i.d.R. der Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Stichtag.[134]

In der Praxis kann der Reinertrag i.d.R. nur durch Sachverständigengutachten ermittelt werden.[135]

 

Rz. 23

Die in den einzelnen Bundesländern anzuwendenden Kapitalisierungsfaktoren ergeben sich aus den auf der Grundlage des Art. 137 EGBGB ergangenen Ausführungsgesetzen[136] der Länder. Derzeit stellt sich die Situation wie folgt dar:[137]

 
Bundesland Kapitalisierungsfaktor
Baden-Württemberg 18-facher jährlicher Reinertrag
§ 48 AGBGB v. 26.11.1974 (GBl S. 498)[138]  
Bayern 18-facher jährlicher Reinertrag
Art. 68 AGBGB v. 20.9.1982 (GVBl S. 803); soll aber nur "vorbehaltlich der Berücksichtigung besonderer Umstände" gelten, wobei der Reinertrag nach "betriebswirtschaftlichen Grundsätzen" zu ermitteln ist.[139]  
Berlin  
– Westberlin 25-facher jährlicher Reinertrag
Art. 83 preuß. AGBGB v. 20.9.1899 (Berl. GVBl Sb. 400–1) – anderer Vervielfältiger kann durch Verordnung bestimmt werden  
– Ostberlin 18-facher jährlicher Reinertrag
keine landesrechtliche Regelung, daher subsidiäre Geltung von § 36 Abs. 2 S. 3 BewG[140]  
Brandenburg Verweis auf §§ 125128 BewG
§ 12 BbgHöfeOG[141]  
Bremen 25-facher jährlicher Reinertrag
§ 14 Bremisches Höfegesetz,[142] der für Landgüter analog gelten dürfte[143]  
Hamburg 18-facher jährlicher Reinertrag
keine landesrechtliche Regelung, daher subsidiäre Geltung des § 36 Abs. 2 S. 3 BewG[144]  
Hessen 25-facher jährlicher Reinertrag
§ 30 Hess. AGBGB v. 18.12.1984 (Hess. GVBl S. 344)  
Mecklenburg-Vorpommern 18-facher jährlicher Reinertrag
keine landesrechtliche Regelung, daher subsidiäre Geltung des § 36 Abs. 2 S. 3 BewG[145]  
Niedersachsen 17-facher jährlicher Reinertrag
§ 28 AGBGB v. 4.3.1971 i.V.m. § 3 Abs. 2, 4 ReallastenG v. 17.5.1967  
Nordrhein-Westfalen 25-facher jährlicher Reinertrag
Im Gebiet des ehemaligen Landes Lippe, heute Regierungsbezirk Detmold nach § 46 AGBGB v. 7.11.1899; in allen übrigen Landesteilen: nach Art. 83 des preuß. AGBGB v. 20.9.1899 – anderer Vervielfältiger kann durch Verordnung der Landesregierung bestimmt werden; Grundsätze, nach denen der Reinertrag festzustellen ist, können durch allg. Anordnung des Justizministers und des Ministers für Ernährung etc. bestimmt werden.  
Rheinland-Pfalz 25-facher jährlicher Reinertrag
§ 24 AGBGB v. 18.11.1976  
Saarland 25-facher jährlicher Reinertrag
Art. I § 32 Gesetz zur Vereinheitlichung und Bereinigung landesrechtlicher Vorschriften  
Sachsen 18-facher jährlicher Reinertrag
keine landesrechtliche Regelung, daher subsidiäre Geltung des § 36 Abs. 2 S. 3 BewG[146]  
Sachsen-Anhalt 18-facher jährlicher Reinertrag
keine landesrechtliche Regelung, daher subsidiäre Geltung des § 36 Abs. 2 S. 3 BewG[147]  
Schleswig-Holstein 18-facher jährlicher Reinertrag
keine landesrechtliche Regelung, daher subsidiäre Geltung des § 36 Abs. 2 S. 3 BewG[148]  
Thüringen 18-facher jäh...

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