Rz. 4
Die Vorgaben von § 2312 BGB sind prinzipiell für alle pflichtteilsrechtlichen Ansprüche zu beachten,[15] also nicht nur i.R.d. Berechnung des ordentlichen Pflichtteils, sondern auch beim Pflichtteilsrestanspruch.
Bei der Berechnung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche setzt die Anwendung des Ertragswertprivilegs jedoch voraus, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Erbfalls die Landguteigenschaft i.S.d. § 2312 BGB gegeben ist und ein Wille zur Fortführung besteht.[16] Ob diese auch im Zeitpunkt der Zuwendung schon bestand oder ob der Übernehmer die Anwendungsvoraussetzungen des § 2312 BGB erst durch eigenes Handeln zwischen Übernahme und Erbfall herbeiführt, ist irrelevant.[17] Gleiches gilt für die Frage, ob der lebzeitige Übernehmer später auch Erbe wird.[18]
Hingegen scheidet eine Anwendung von § 2312 BGB aus, wenn die Nachfolge in das Landgut sich aufgrund einer landwirtschaftlichen Sondernachfolge nach den höfe- bzw. anerbenrechtlichen Bestimmungen i.S.d. Art. 64 EGBGB vollzieht.[19] Die Sonderbestimmungen der HöfeO gelten (teilweise) in Baden-Württemberg,[20] Brandenburg,[21] Bremen,[22] Hessen,[23] Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz[24] und Schleswig-Holstein. Keine derartigen Sonderbestimmungen gelten in Bayern sowie in den meisten neuen Bundesländern.[25] Allerdings steht es dem Hofeigentümer frei, die Löschung des Hofvermerks zu betreiben und so den Anwendungsbereich des Höferechts auszuschließen, so dass im Falle seines Todes auch der Hof nach BGB vererbt wird.[26] Dann ist auch § 2312 BGB anwendbar.[27]
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