Rz. 169

Ausländische Immobilien, insbesondere Ferienwohnungen, sind oftmals nur eingeschränkt verwertbar (z.B. wegen Beschränkungen für den Grundstückserwerb durch Ausländer in Polen, Österreich, Tschechien, Ungarn oder der Schweiz). Diesbezügliche Besonderheiten können – je nach den Umständen des Einzelfalls – sowohl einen Wertabschlag als auch eine Werterhöhung rechtfertigen, wenn die potenzielle Nachfrage nach solchen Immobilien durch diese besonderen Umstände beschränkt oder infolge einer künstlichen Verknappung angeregt wird.[495]

[495] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 71; Staudinger/Herzog [2015], § 2311 Rn 118.

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