Rz. 30

Bei Darlehen ist nach der h.M. der Schuldsaldo am Todestag anzusetzen, einschließlich der angefallenen Zinsen.[146] Etwaige Bearbeitungskosten, Vorfälligkeitsentschädigungen und Zinsen, die bis zum nächsten Kündigungstermin entstehen, sind – auch bei Annuitätendarlehen – nicht mindernd zu berücksichtigen.[147] Nur bei Dispositionskrediten soll der Nennbetrag angesetzt werden, weil der Erbe den Kredit jederzeit zurückzahlen könnte, beim Festkredit die Rückzahlungssumme. Diese Sonderbehandlung der Annuitätsdarlehen verstößt aber gegen das Stichtagsprinzip.[148] Selbst eine Vorfälligkeitsentschädigung wird man bei der Berechnung der Nachlassverbindlichkeiten nicht ansetzen können, denn wenn der Erbe das Darlehen, wie im Regelfall, nicht vorzeitig zurückzahlt, entstehen ihm auch nicht diese Kosten.

[146] Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 39; BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 56; Groll/Rösler, C VI Rn 51.
[147] BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 56; Ott-Eulberg, in: Ott-Eulberg/Schebesta/Bartsch, Erbrecht und Banken, § 6 Rn 19.
[148] Groll/Rösler, C VI Rn 51.

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