Rz. 289

Bei der indirekten Methode entspricht die Summe aller Anteilswerte dem Wert des ganzen Unternehmens.[780] Der Wert des einzelnen Anteils wird daher prinzipiell durch Multiplikation des Unternehmensgesamtwerts mit der jeweiligen Anteilsquote bestimmt.[781] Zur Bestimmung der Anteilsquote ist nach zutreffender Auffassung der jeweilige Anteil am Ertrag maßgeblich,[782] nicht etwa die Beteiligung am Gesellschaftskapital. Denn das aus dem Anteil "Herausholbare" wird in erster Linie durch den Gewinnanteil ausgedrückt.[783]

 

Rz. 290

Aus dem so errechneten sog. quotalen Anteilswert lässt sich anschließend durch die Vornahme bestimmter Zu- und Abschläge für besondere Eigenschaften und/oder eine besondere gesellschaftsrechtliche Ausstattung des Anteils der Verkehrswert der Beteiligung ermitteln.[784] Die Bestimmung der im konkreten Fall angemessenen Zu- und Abschläge bereitet aber in der Praxis aber erhebliche Probleme.

 

Rz. 291

Im Rahmen der direkten Methode werden das Unternehmen als Ganzes einerseits und der Anteil am Unternehmen andererseits als voneinander unabhängige Bewertungsobjekte angesehen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass, insbesondere bei größeren Gesellschafterkreisen, der Wert des Gesamtunternehmens für den einzelnen Gesellschafter nur von untergeordneter Bedeutung ist und es aus seiner Sicht vor allem auf die zu erwartenden Ausschüttungen und ggf. die mögliche Realisierung von Veräußerungsgewinnen im Falle des Anteilsverkaufs ankomme.[785] Somit gilt – vereinfacht ausgedrückt – nach der direkten Methode der Barwert der zu erwartenden Zahlungsströme zwischen Unternehmen und Anteilseigner als Wert der Beteiligung.[786] Diese Betrachtungsweise kann ohne weiteres dazu führen, dass die rechnerische Summe der so ermittelten Anteilswerte nicht mit dem Wert des Gesamtunternehmens übereinstimmt.[787] Die direkte Methode wird in der betriebswirtschaftlichen Praxis bevorzugt zur Kaufpreisfindung bei Beteiligungsakquisitionen eingesetzt, da es hier vor allem auf die dem Anteilseigner voraussichtlich zufließenden Zahlungsströme bzw. deren Vergleich mit einer Alternativinvestition ankommt.[788]

[780] Wiechers, in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, S. 744.
[781] Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, Rn 1111 ff.; Wiechers, in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, S. 744; Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern, S. 473.
[782] Wiechers, in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, S. 744; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 363; Lohr/Prettl, in: Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 4 Rn 147.
[783] Riedel, Bewertung, Rn 406.
[784] Piltz/Wissmann, NJW 1985, 2673, 2680; Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, Rn 1111 ff.; Helbling, Unternehmensbewertung, S. 473.
[785] Wiechers, in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, S. 743.
[786] Wagner/Nonnenmacher, Die Abfindung bei der Ausschließung aus einer Personengesellschaft, Besprechung der Entscheidung des BGH ZGR 1981, 674, 677.
[787] Wiechers, in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, S. 743.
[788] Vgl. hierzu Helbling, Unternehmensbewertung, S. 472.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge