Rz. 23

Ansprüche auf Steuererstattungen[129] fallen insgesamt in den Nachlass, wenn nur der Erblasser steuerpflichtige Einkünfte hatte.

Haben beide Ehegatten verdient, so wird empfohlen, eine Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einkünfte vorzunehmen. Richtiger ist es jedoch, wie bei der Behandlung dieser Ansprüche beim Zugewinnausgleich, diese im Verhältnis der Steuerbeträge aufzuteilen, die bei getrennter Veranlagung angesetzt worden wären, da nur so die unterschiedlichen subjektiven Umstände (Werbungskosten, Altersfreibeträge) und die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs hinreichend berücksichtigt werden.

 

Rz. 24

Spiegelbildlich zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten auch die rückständigen Steuerschulden des Erblassers, auch soweit sie noch nicht fällig oder auch noch nicht veranlagt sind.[130] Dasselbe gilt für hiermit zusammenhängende Steuerberatungskosten und Zinsen, insbesondere Hinterziehungszinsen,[131] die bis zum Todestag verwirkt wurden. Bei Zusammenveranlagung des Erblassers mit seinem Ehegatten (§ 26 EStG) haften sie beide im Außenverhältnis als Gesamtschuldner. Für die Pflichtteilsberechnung ist jedoch darauf abzustellen, ob der Erblasser im Innenverhältnis die Steuerschuld zu tragen hat; dies wird überwiegend danach beantwortet, wer das entsprechende Einkommen erzielte.[132] Dies berücksichtigt jedoch nicht die "subjektiven Elemente" der Steuerveranlagung, so dass die Berücksichtigung nach den gleichen Kriterien erfolgen sollte, die auch für den Ansatz von Steuerrückerstattungen zu gelten haben. War der Erblasser dagegen der Alleinverdiener, so ist hinsichtlich seines Nachlasses die gesamte Einkommensteuerschuld anzusetzen.

 

Rz. 25

Ein nach § 10d EStG abziehbarer steuerlicher Verlustvortrag des Erblassers gehört nach neuer Rechtsprechung nicht zum Nachlass. Der Erbe bzw. die Erben können ihn nicht bei ihrer eigenen Einkommensteuer geltend machen.[133] Vor diesem Hintergrund sind Verlustvorträge des Erblassers auch beim Pflichtteil nicht zu berücksichtigen. Bereits früher war ein Verlustabzug durch den Erben nicht in Betracht gekommen, wenn dieser die Haftung auf den Nachlass beschränkt hatte.

[129] Horn, in: MAH Erbrecht, § 29 Rn 192.
[130] BGH NJW 1993, 131, 132; BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 59; Staudinger/Haas [2006], § 2311 Rn 32; Soergel/Dieckmann, § 2311 Rn 12; RGRK/Johannsen, § 2311 Rn 5.
[131] BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 59.
[132] BGHZ 73, 29 = NJW 1979, 546, 548; OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 951; Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 34; MüKo/Lange, § 2311 Rn 18; Groll/Rösler, C VI Rn 59.

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