Rz. 42
Rechtspositionen, die nicht vermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[186] sind, haben auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie sind daher nicht anzusetzen. Auch Vermögenswerte, die entgegen dem Grundsatz des § 1922 BGB nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom Erblasser auf den Erben übergehen, bleiben unberücksichtigt.
Rz. 43
Das sind insbesondere Rechtspositionen, die mit dem Tod des Erblassers automatisch – entweder von Gesetzes wegen oder aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung – erlöschen, zählen ebenfalls nicht zum Nachlass.[187] Dies gilt z.B. für den Nießbrauch[188] (§ 1061 S. 1 BGB), für persönliche Dienstbarkeiten (§ 1090 Abs. 2 BGB) oder Wohnrechte[189] (§ 1093 BGB) sowie ebenfalls für aufschiebend bedingt erlassene Darlehensforderungen, wenn die Bedingung der Eintritt des Todes des Gläubigers (Erblassers) ist.[190]
Rz. 44
Beruht die mangelnde Unvererblichkeit jedoch auf einer unentgeltlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, wie z.B. auf dem Erlass einer Forderung auf den Erbfall, so ist der Rechtsgrund hierfür zu prüfen. Zum einen kommt in Betracht, dass bei einer Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) eine Nachlasszugehörigkeit mangels Vollzugs der Schenkung zu bejahen ist.[191] Andernfalls kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) bestehen, wenn eine Schenkung zugrunde liegt.
Rz. 45
Nicht anzusetzen sind auch solche Vermögenspositionen, die durch Rechtsgeschäft außerhalb der Erbfolge oder kraft Gesetzes auf Dritte übergehen, wie z.B. die aufschiebend auf den Erbfall bedingte Übertragung einer Forderung, die Nachfolge in eine Personengesellschaft aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel,[192] das Eintrittsrecht in einen Mietvertrag, § 569a BGB, ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall[193] (Lebensversicherung) oder der Anteilserwerb des überlebenden Ehegatten am Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft, § 1438 Abs. 1 S. 3 BGB.
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